OGH 4Ob79/74 (RS0028504)

OGH4Ob79/7418.2.1975

Rechtssatz

Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)

Bemessungsgrundlage — Grundlage — Höhe — Ausmaß — Umfang — Lohn — Gehalt — Arbeitszeit — Mehrleistung — Einrechnung — Anrechnung

 

Normen

AngG §23 Abs1 IC

4 Ob 79/74OGH18.02.1975

Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121 = Arb 9321

4 Ob 116/80OGH18.09.1980

nur: Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (T1) Beisatz: Gänzlicher Wegfall früher schwankender Überstundenentlohnungen. (T2)

9 ObA 6/05fOGH29.06.2005

Auch; Beisatz: Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen. (T3); Beisatz: Hier: § 56 Abs 9 des oö LVBG. (T4)

9 ObA 65/05gOGH30.09.2005

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 79/07vOGH08.08.2007

Auch; Beis wie T3

9 ObA 27/17mOGH25.07.2017

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00079_7400000_001

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