OGH 4Ob619/74 (RS0010672)

OGH4Ob619/7418.2.1975

Rechtssatz

Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Die Störung muss auch nur soweit geduldet werden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist (Klang aaO 172). Der beeinträchtige Grundnachbar muss im Allgemeinen eine durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme der Einwirkungen hinnehmen, nicht aber eine schlagartige Verstärkung (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Normen

ABGB §364a

4 Ob 619/74OGH18.02.1975

Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521

6 Ob 623/77OGH14.07.1977

Auch; Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T1)<br/>Veröff: SZ 50/107

3 Ob 586/78OGH28.03.1979

nur: Der beeinträchtige Grundnachbar muss im Allgemeinen eine durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme der Einwirkungen hinnehmen. (T2) <br/>Beisatz: Sportplatz (T3)<br/>Veröff: SZ 52/53 = MietSlg 31031

6 Ob 611/82OGH03.11.1982

nur T2; Veröff: MietSlg 34032

7 Ob 361/97gOGH26.11.1997

Auch; nur T2; Veröff: SZ 70/251

2 Ob 57/09kOGH17.02.2010

Auch; nur T2

7 Ob 192/09zOGH17.03.2010

Auch

6 Ob 105/11aOGH16.06.2011

Vgl auch; nur: Der beeinträchtige Grundnachbar muss im Allgemeinen eine durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme der Einwirkungen hinnehmen, nicht aber eine schlagartige Verstärkung. (T4)

4 Ob 43/16aOGH30.03.2016
9 Ob 80/19hOGH26.02.2020

Vgl; nur: Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. (T5)<br/>Beisatz: Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung des Üblichen wird, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_002

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