OGH 8Ob268/74 (RS0039923)

OGH8Ob268/7412.2.1975

Rechtssatz

Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von Vornherein unterworfen (vgl EvBl 1968/307). Damit fehlt die Beschwer für die Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem es die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ausgesprochen und zugleich auf Grund seines Antrages die Klage an das Arbeitsgericht überwiesen hat.

Normen

ZPO §261 Abs6
ZPO §514 B

8 Ob 268/74OGH12.02.1975

Veröff: Arb 9320

1 Ob 581/95OGH06.09.1995

nur: Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von vornherein unterworfen (vgl EvBl 1968/307). (T1)

1 Ob 2054/96gOGH26.07.1996

Auch

1 Ob 2115/96bOGH26.11.1996

nur T1

8 Ob 2237/96wOGH16.01.1997

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung entsprechend einem Eventualantrag des Klägers erfolgt (RZ 1974/89). (T2)

4 Ob 53/05fOGH05.04.2005

Beis wie T2

7 Ob 4/12gOGH25.01.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750212_OGH0002_0080OB00268_7400000_001

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