OGH 7Ob295/74 (RS0081044)

OGH7Ob295/7416.1.1975

Rechtssatz

1) Zum Unterschied zwischen primärer und sekundärer Risikobeschränkung.

 

2) Bei der Haftpflichtversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht mit dem Nachweis, daß er aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis haftpflichtig geworden ist. Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht daneben auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt.

 

3) Das Vorliegen der Voraussetzungen von Risikoausschlußklauseln oder Gefahrenumstandsausschlußklauseln ist vom Versicherer zu beweisen.

 

BGH vom 21.02.1957, II ZR 175/55; Veröff: NJW 1957,907

Normen

AHVB Art1
VersVG §149

7 Ob 295/74OGH16.01.1975

nur: 2) Bei der Haftpflichtversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht mit dem Nachweis, daß er aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis haftpflichtig geworden ist. Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht daneben auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt. (T1) Veröff: VersR 1977,556 = VersRdSch 1978,64

7 Ob 22/97dOGH12.02.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750116_OGH0002_0070OB00295_7400000_002

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