OGH 7Ob22/97d

OGH7Ob22/97d12.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Peter R*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 153.336 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12.November 1996, GZ 5 R 184/96k-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß der Versicherungsnehmer den Beweis für den Eintritt des in der primären Risikoabgrenzung beschriebenen Versicherungsfalles sowie die Verwirklichung eines sekundären Risikoeinschlusses, der Versicherer hingegen den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses zu führen hat (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 148 und die in FN 7 angeführte Judikatur), wobei positive Klarstellungen wie Risikoeinschlüsse, negative Klarstellungen hingegen wie Risikoausschlüsse zu behandeln sind. Der in Pkt. III der Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger genannte Umstand, daß der Versicherungsschutz nur für Krankheiten gilt, die während des Bestandes der Versicherung entstehen, ist als positive Klarstellung des versicherten Risikos daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes hat im vorliegenden Fall aber zu keiner unrichtigen Entscheidung geführt, hat doch schon das Erstgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ausdrücklich festgestellt, daß die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers erstmals im November 1992 und damit während des Bestandes des Versicherungsvertrages entstanden ist. Die Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde, daß der Kläger ähnliche Beschwerden in der Lendenwirbelsäule schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages gehabt habe, so daß von einer anlagebedingten Schwäche seiner (gesamten) Wirbelsäule auszugehen sei, stehen mit den Feststellungen im Widerspruch.

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