OGH 7Ob232/74 (RS0081482)

OGH7Ob232/7414.11.1974

Rechtssatz

Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss.

Normen

AHVB2005 Art 7
AHVB Art5 III Pkt6 litc
MH1 Art4

7 Ob 232/74OGH14.11.1974

Veröff: VersR 1975,1166

7 Ob 62/76OGH04.11.1976

Veröff: VersR 1977,752

7 Ob 58/78OGH01.02.1979

Beisatz: Auf die Vorstellung des Handelnden von der Wirkung seines Verhaltens kommt es aber nicht an. (T1)

7 Ob 50/87OGH30.07.1987

nur: Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlußklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewußtes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus. (T2) Beisatz: Hiebei ist es gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig war oder vom Versicherungsnehmer als erforderlich angesehen wurde, ob sie zweckmäßig oder geboten, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war und ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach. (T3) Veröff: SZ 60/149 = JBl 1988,119 = VersR 1989,388 = VersRdSch 1988,269

7 Ob 2/88OGH21.01.1988

nur T2; Beisatz: Die Ausschlußklausel greift auch dann ein, wenn die Tätigkeit an der beschädigten Sache nicht Endzweck der geplanten unternehmerischen Arbeitsleitung ist und nur gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,267

7 Ob 4/91OGH28.02.1991

Beis wie T1; Veröff: VersR 1991,1043 = VersRdSch 1991,358 = RdW 1992,16

7 Ob 2018/96gOGH29.01.1997

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. (T5)

7 Ob 214/12iOGH18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19741114_OGH0002_0070OB00232_7400000_001

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