OGH 3Ob189/74 (RS0034405)

OGH3Ob189/745.11.1974

Rechtssatz

Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).

Normen

ABGB §1496

3 Ob 189/74OGH05.11.1974

Veröff: EvBl 1975/166 S 328

4 Ob 2265/96hOGH12.11.1996

nur: Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2.Auflage I/1 319 und II/1 88). (T1)

1 Ob 14/01tOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T2) Beisatz: Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann. (T3)

7 Ob 292/04yOGH02.03.2005

Auch

3 Ob 169/06hOGH22.02.2007

Dokumentnummer

JJR_19741105_OGH0002_0030OB00189_7400000_002

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