OGH 3Ob169/06h

OGH3Ob169/06h22.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Reinhard S*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Karin S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 138.600 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. März 2006, GZ 4 R 27/06d-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 12. November 2005, GZ 48 C 17/04s-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Der Anspruch der beklagten Partei aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, AZ 6 Ob 178/03z im Verfahren 32 F 43/97k des vormaligen Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz, zu dessen Hereinbringung der klagenden Partei unter anderem die Fahrnisexekution bewilligt wurde, ist im Kapital im Umfang von 2.343,16 EUR erloschen.

Das Mehrbegehren, der Anspruch sei auch im Umfang von weiteren 132.656,84 EUR an Kapital und 3.600 EUR an Verfahrenskosten erloschen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die Verfahrenskosten zu ersetzen, und zwar für das Verfahren erster Instanz 9.650,72 EUR (darin 53 EUR Barauslagen und 1.599,62 EUR USt), für das Berufungsverfahren 2.821,80 EUR (darin 470,30 EUR USt) und für das Revisionsverfahren 2.030,94 EUR (darin 338,49 EUR USt).

Text

Entscheidungsgründe:

Die 1969 geschlossene Ehe der Streitteile, der vier Kinder entstammten, wurde mit Urteil des (damaligen) BG ZRS Graz vom 3. September 1997 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Entscheidung weist eine Bestätigung der Rechtskraft vom 22. Oktober 1997 auf.

Seit Anfang der 80-iger Jahre arbeitete die nunmehrige Oppositionsbeklagte (im Folgenden nur Beklagte) im Betrieb (Architekturbüro) des Oppositionsklägers (im Folgenden nur Kläger) als Sekretärin und Buchhalterin. Ab 1986 entnahm die Beklagte ohne Kenntnis und Zustimmung des Klägers Beträge von den Betriebskonten des in Architekturbüros. Diese Behebungen, die sie in überwiegender Form durch sogenannte „Doppelbuchungen" durchführte, überwies sie sich auf a) ein gemeinsames Privatkonto der Streitteile, b) auf ihr „Taschengeldkonto" sowie c) auf ein von ihr geheim gehaltenes Konto. Insgesamt ergaben diese Behebungen und Überweisungen in den Jahren 1986 bis 1991 137.567,56 EUR. Es steht nicht fest, welche Beträge im Einzelnen auf die a) bis c) genannten Konten überwiesen wurden. Die Beklagte verwendete diese Beträge nicht für die Familie der Streitteile, sondern für sich und unbekannte Dritte. Nach einer Steuernachforderung warf der Kläger der Beklagten 1991 vor, sie habe aus seinem Betrieb Geld veruntreut, entließ sie fristlos am 15. März 1991 nach Entdeckung der Veruntreuungen und drohte ihr mit einer Strafanzeige wegen Veruntreuung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger darüber hinaus die Beklagte etwa durch körperliche Gewalt bedrohte.

Im Mai 1991 wollten die Streitteile einen Neuanfang ihrer Ehe versuchen. Dazu sollte die der Beklagten vorgeworfene Veruntreuung, insbesondere auch wegen der gemeinsamen vier Kinder, ohne öffentlichen Skandal und ohne strafrechtliche Konsequenzen bereinigt werden. Der Kläger beauftragte den nunmehrigen Klagevertreter, eine Vereinbarung zur Bereinigung der behaupteten Veruntreuung aufzusetzen. Der Kläger brachte die Beklagte mit zu einer Besprechung in dessen Kanzlei, in welcher ein Entwurf der Vereinbarung besprochen und sodann unterfertigt wurde. Der Kläger kannte den Klagevertreter aus der gemeinsamen Studienzeit; auch die Beklagte kannte ihn von gemeinsamen Treffen.

Die Vereinbarung vom 24. Mai 1991 Beilage 5 lautet auszugsweise:

  1. 1. Präambel ...

2. Anerkenntnis: Frau ... [Beklagte] anerkennt hiermit ausdrücklich,

daß sie ihren Ehegatten ... [Kläger] auf Grund diverser

Malversationen, welche sie im Betrieb ihres Gatten vorgenommen hat, einen Betrag von S 2,000.000,-- (in Worten: ...) schuldet und verpflichtet sich ausdrücklich diesen Betrag an ihren Gatten zurückzubezahlen.

Die Parteien dieser Vereinbarung kommen überein, daß als Verrechnungsstichtag der 1. 6. 1991 festgesetzt wird. Da Frau ... [Beklagte] diesen Betrag derzeit naturgemäß nicht zurückbezahlen kann, kommen die Parteien dieser Vereinbarung überein, daß der aushaftende Betrag von 2,000.000,-- unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert wird, wobei die für Juni 1991 veröffentlichte Indexzahl der Wertsicherungsberechnung zugrunde gelegt wird.

3. Sicherstellung

Frau ... [Beklagte] hat eine leibliche Tante namens ..., wohnhaft in

... Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus und

wird diese Tante seit Jahren von Frau ... [Beklagte] betreut, sodaß

sich Frau ... [Tante] schon mehrmals dahingehend geäußert hat, daß es

ihrem Wunsch entspräche, daß die Liegenschaft nach ihrem Tode in das

Eigentum von Frau ... [Beklagte] übergeht.

Für den Fall, daß es zu diesem Erbanfall kommen sollte, verpflichtete

sich Frau ... [Beklagte] ausdrücklich, diese Liegenschaft für die in

Punkt 2. näher bezeichnete Forderung zu verpfänden und diese Forderung grundbücherlich sicherstellen zu lassen.

Weiters erklärt sie sich schon jetzt ausdrücklich und unwiderruflich bereit, die notwendigen Urkunden, insbesondere eine dem Sinne dieser Vereinbarung entsprechende Pfandbestellungsurkunde in grundbuchsfähiger Form zu unterfertigen.

Weiters kommen die Parteien überein, daß für den Fall einer

Ehescheidung sämtliche Ansprüche der ... [Beklagten], welche sich aus

der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ergeben könnten,

ebenso für den Fall, daß ein Unterhaltsanspruch als zurecht bestehend

erkannt wurde, auf den zu Gunsten des ... [Klägers] aushaftenden

Betrag von S 2,000.000,--, samt Wertsicherung anzurechnen sind.

Frau ... [Beklagte] verpflichtet sich weiters für den Fall, daß ihr

von dritter Seite irgendwelche Vermögenswerte zukommen, beziehungsweise sie selbst ein eigenes Einkommen ins Verdienen bringt, in einem ihr zumutbaren Ausmaß Rückzahlungen auf den aushaftenden Betrag zu erbringen. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist noch gesondert zu treffen.

Der Wortlaut der Vertragsurkunde entsprach dem Parteiwillen bei Abschluss dieser Vereinbarung.

In dem nach der Ehescheidung eingeleiteten Aufteilungsverfahren AZ 32 F 43/97k des (damaligen) BG ZRS Graz wurde eine Akontozahlung des Klägers von 3.633,64 EUR vereinbart und bezahlt. Im Aufteilungsverfahren verhielt der Obersten Gerichtshof als Revisionsrekursgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2004, GZ 6 Ob 178/03z-121, den Kläger zu einer Ausgleichszahlung von 135.000 EUR (unter Abweisung des Mehrbegehrens von 83.018,50 EUR) an die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei eine Aufrechnung der Ausgleichszahlung gegen die Verpflichtung der Beklagten aus der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 unzulässig, weil eine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG erst mit der Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung entstehe. Da der Kläger nach seinem Standpunkt gegen die Antragstellerin eine Forderung habe, die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag übersteige und mit der er dagegen aufrechnen könne, sei eine längere Leistungsfrist als 14 Tage nicht angezeigt.

Mit Beschluss des nunmehrigen Berufungsgerichts als Rekursgericht vom 17. Mai 1994, GZ 2 R 161/94, wurde die Beklagte als Klägerin im Unterhaltsverfahren verpflichtet, dem Kläger als Beklagten in jenem Verfahren Prozesskosten von insgesamt 1.948,73 EUR zu ersetzen. Diese Forderung wurde bisher nicht beglichen. Zur Hereinbringung dieser Prozesskostenforderung beantragte der Kläger gegen die Beklagte die Forderungs- und Fahrnisexekution. Die Kosten des Exekutionsantrags wurden mit 160,58 EUR bestimmt. Weiter schlossen die Parteien in einem anderen Unterhaltsprozess einen Vergleich, nach dem sie die Kosten ihrer jeweiligen rechtsfreundlichen Vertretung selbst trugen. Mit Schreiben vom 6. August 2004 erklärte der Kläger die Aufrechnung mit der [richtig wohl: gegen die] Forderung der Beklagten aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs im Aufteilungsverfahren mit 195.185,65 EUR, im Detail auf Grund folgender Beträge:

Forderung aus dem Vereinbarung vom

24. Juni 1991 inklusive

Wertsicherung: 188.692,12 EUR

Prozesskosten aus dem Unterhaltsverfahren

AZ 32 C 30/93s (des BG ZRS Graz) 1.791,20 EUR

samt 4 % Zinsen vom 1. Juni 1994 bis

6. August 2004 729,51 EUR

Exekutionskosten 339,18 EUR

sowie vergleichsweise Akontoleistung im

Aufteilungsverfahren 3.633,64 EUR.

Der Kläger begehrte unter Hinweis auf Aufrechnung mit diesen seinen Gegenforderungen das Urteil (§ 35 EO), der Anspruch der Beklagten aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 178/03z sei erloschen. Zur Hereinbringung des darin zuerkannten Betrags von 135.000 EUR sowie der Verfahrenskosten von 3.600 EUR sei der Beklagten wider ihn die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt worden. Ihm stünden Gegenforderungen von insgesamt 198.107,56 EUR zu, die bereits mit Schreiben vom 6. August 2004 aufrechnungsweise eingewendet worden seien. Ein Druck sei auf die Beklagte nicht ausgeübt worden. Der Vergleich im Scheidungsverfahren habe sich nur auf die Prozesskosten in diesem bezogen.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, aus den „Doppelüberweisungen" habe sie den Haushalt finanziert. Es sei dabei in den Jahren 1987 bis 1990 um einen Betrag von 1,5 Mio S gegangen. An Dritte sei nichts bezahlt worden. Sie habe aus Angst vor einer Anzeige, wegen des Umstands, für vier unversorgte Kinder da sein zu müssen, und auf Grund der Überredungen durch den Kläger und seinen Freund, den damaligen Vertreter des Klägers und nunmehrigen Klagevertreter, die Vereinbarung vom 24. Mai 1991 unterfertigt. Da sie während aufrechter Ehe abgeschlossen worden sei, sei sie nach § 1 NZwG unwirksam. Sie sei auch deswegen unwirksam, weil sie unter psychischem Druck und Zwang zustandegekommen sei. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie Geld veruntreut habe. Die Aufrechnung sei auch sittenwidrig, weil eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen für die Zukunft und mit unbekannten Aufteilungsansprüchen ebenfalls unzulässig sei. Auch seien die bestrittenen Ansprüche verjährt. Im Übrigen sei dem Kläger die Erbschaft nach eine leiblichen Tante der Beklagten zugefallen. Er habe diese überzeugt, dass ihm diese Liegenschaft zu übertragen sei, weil er durch die Beklagte so viele Schäden erlitten habe. Aus dem Verkauf der Liegenschaft habe der Kläger 2 Mio S erlöst, weshalb kein wie immer gearteten Schaden vorliege. Auf den Ersatz der Kosten von 1.948,73 EUR und 160,58 EUR habe der Kläger verzichtet. Auch die Zinsen daraus seien verjährt. Die Akontozahlung von 3.633,64 EUR sei bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 bereits berücksichtigt worden. Der Verzicht sei mit Punkt 2. des Vergleichs vom 3. September 1997 zu AZ 32 C 50/96m (des damaligen BG ZRS Graz) erfolgt. Der Erstrichter gab im 1. Rechtsgang dem Klagebegehren statt, weil er die Vereinbarung vom 24. Mai 1991 als auch ohne Einhaltung der Notariatsaktsform gültig ansah.

Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf. Bei der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 handle es sich um ein konstitutives Anerkenntnis, dass nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs notariatsaktspflichtig gewesen wäre. Mangels Einhaltung der Formvorschrift sei das Anerkenntnis ungültig. Im fortzusetzenden Verfahren sei insbesondere noch zu prüfen, ob in der formungültigen konstitutiven Willenserklärung der Beklagten vom 24. Mai 1991 nicht dennoch auch ein deklaratorisches Anerkenntnis zu erblicken sei. Auch seien Feststellungen zum Grund und der Höhe der Gegenforderung zu treffen. Was den Verjährungseinwand angehe, liege es nahe, die Anrechnungsvereinbarung der Streitteile als ausdrückliche und zulässige Vereinbarung der Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist zu betrachten.

Auch im 2. Rechtsgang gab der Erstrichter auf Grund der eingangs wiedergegebenen Feststellungen dem Klagebegehren statt. Punkt 2. der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 sei als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Punkt 3. dieser Vereinbarung habe den Sinn gehabt, für den - zeitlich und dem Eintreten nach - ungewissen Fall der Scheidung, den Schadenersatzanspruch des Klägers nicht durch Verjährung erlöschen zu lassen. Demnach sei zufolge der Aufrechnungserklärung des Klägers vom 6. August 2004 mit seinem Schadenersatzanspruch der Anspruch der Beklagten aus dem Aufteilungsverfahren erloschen. Was die weiteren Forderungen des Klägers angehe, verbiete sich eine doppelte Anrechnung der Akontozahlung im Aufteilungsverfahren, weil diese bereits vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt worden sei. Der Vergleich zu AZ 32 C 50/96 betreffe nur die Kosten in jenem Verfahren und bedeutet daher auch nicht einen Verzicht auf sämtliche künftig allenfalls entstehende wechselseitige Kostenersatzforderungen. Daher sei auf die Aufrechnung mit einem Kostenersatzanspruch von 160,58 EUR nicht unzulässig.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich. Soweit die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch bestreite, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es brauche daher dazu nicht weiter Stellung genommen zu werden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht von der Verjährung eventueller Schadenersatzansprüche ausgehen hätte sollen.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und überwiegend berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die Gegenforderung sei zu Unrecht in voller Höhe als zu Recht bestehend beurteilt worden. Der in einem Sachverständigengutachten im Aufteilungsverfahren genannte Betrag sei im privaten Geldverbrauch enthalten und sei auch zum Teil auf ein gemeinschaftliches Konto der Streitteile gegangen. In diesem Umfang könne nicht von einer Schadenszufügung ausgegangen werden. An den Berechnungen „könne irgendwas nicht stimmen". Es gebe auch keine Feststellungen, für welche Dritte diese Beträge verwendet worden seien. Daher hätten die Vorinstanzen nicht von einer Schädigung des Klägers durch sie ausgehen dürfen und hätten zur Auffassung gelangen müssen, dass die Vereinbarung vom 24. Mai 1991 durch Drohungen und im Zusammenhang mit körperlichen Attacken zustandegekommen und daher unwirksam sei. Auch hätten sie von einer Verjährung eventueller Schadenersatzansprüche ausgehen müssen. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen entsprechend der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 der Erbfall der Tante der Beklagten. Wenn diese Vereinbarung überhaupt wirksam wäre, müssten die durch diese Erbschaft erlangten 2,05 Mio S = 195.880,24 EUR den Schaden des Klägers egalisieren.

Ein Eingehen auf den größeren Teil dieser Rechtsausführungen erübrigt sich, weil letztlich der Einwand der Verjährung berechtigt ist.

a) Was den sinngemäß aufrecht erhaltenen Einwand des Klägers betrifft, es liege ein konstitutives Anerkenntnis vor, das nicht der Formpflicht des [nunmehr] § 1 NotAktsG unterliege, ist ihm zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof nunmehr auf den Standpunkt steht, konstitutive Anerkenntnisse unter Ehegatten unterlägen ohne Rücksicht auf die Formbedürftigkeit des Grundgeschäfts der Notariatsaktspflicht (1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1994, 444 [Ostheim]; ebenso Rummel in Rummel3 § 886 ABGB Anh Rz 9, je mwN).

b) Wenn man in der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 ein deklaratives Anerkenntnis sehen wollte, bedeutete dies zufolge § 1497 ABGB nur die Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Die Verjährung wird nämlich nach stRsp auch durch ein deklaratives Anerkenntnis als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses iS einer Wissensklärung unterbrochen (für viele 7 Ob 292/04y mwN; RIS-Justiz RS0033015). Die nach der deklarativen Anerkennung neu laufende Verjährungsfrist richtet sich dann nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (für viele 7 Ob 292/04y mwN; RIS-Justiz RS0032639). Diese dreijährige Frist für

die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers wäre daher, ausgehend

vom 24. Mai 1991, im Zeitpunkt der Entstehung des Zahlungsanspruchs

der Beklagten auf die dem Kläger auferlegte Ausgleichszahlung längst abgelaufen gewesen. Zwar entsteht der Aufteilungsanspruch iSd § 81 EheG mit der formellen Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung (2 Ob 184/03b u.a.; Koch in KBB § 81 EheG Rz 2, § 95 EheG Rz 2; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 37, je mwN). Der Aufteilungsanspruch bezieht sich auf das Vermögen in seiner derzeitigen Zusammensetzung und nicht bloß auf dessen Geldwert (4 Ob 561/88; RIS-Justiz RS0006105). Demnach wurde bereits mehrfach ausgesprochen, der nacheheliche Aufteilungsanspruch sei als rein vermögensrechtlicher Anspruch, auch wenn der Aufteilungsvorschlag eines Antragstellers eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch (1 Ob 362/99p mwN u.a.).

Vom Aufteilungsanspruch als solchen ist zu unterscheiden der Anspruch

auf die vom Gericht (allenfalls) aufzuerlegende Ausgleichszahlung,

die erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen

Beschlusses im Aufteilungsverfahren entsteht und fällig wird. Im

Zusammenhang mit der Frage, ob die Ausgleichszahlung zu verzinsen

und/oder wertzusichern sei, wurde ausgesprochen, bei der Festsetzung

der Ausgleichszahlung handle es sich um einen rechtsbegründenden Akt

des Gerichts; vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sei der

Anspruch zwar vererbbar und übertragbar (§ 96 EheG), aber nicht

fällig (6 Ob 535/80 = JBl 1981, 429; 4 Ob 195/01g = EvBl 2002/33 =

ZfRV 2002, 72). Im Verfahren außer Streitsachen können gegen das

Begehren auf Ausgleichszahlung nicht Gegenforderungen, die auf den

Zivilrechtsweg gehören, eingewendet werden, weil das außerstreitige

Verfahren eine verfahrensrechtliche Aufrechnungseinrede nicht kennt

(8 Ob 519/93 = EFSlg 72.448 u.a.; Stabentheiner in Rummel3, § 94 EheG

Rz 7; Bernat in Schwimann3, § 94 EheG Rz 16, je mwN aus der Rsp).

Bereits in der den Parteien bekannten Entscheidung im

Aufteilungsverfahren 6 Ob 178/03x hat der Oberste Gerichtshof

ausgesprochen (S 15 der Entscheidung), die Tilgungswirkung einer

vorweggenommenen Aufrechnung trete erst mit ihrer Entstehung ein, im

Fall der Aufrechnung gegen eine Verpflichtung zu einer

Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG erst mit der Rechtskraft der

darüber ergehenden Entscheidung. Dieser Auffassung ist beizutreten.

Seit 24. Mai 1994 standen sich die Forderungen der Streitteile daher niemals „richtig" und damit aufrechenbar gegenüber. Da nach § 1439 erster Satz ABGB zwischen einer richtigen und einer nicht richtigen Forderung, zwischen einer fälligen und nicht fälligen Forderung die Kompensation nicht stattfindet, was auch die Klagbarkeit voraussetzt (Griss in KBB, § 1439 ABGB Rz 2), müsste daran die Aufrechnung des Klägers mit seinem Schadenersatzanspruch gegen die Geldforderung der Beklagten aus dem Aufteilungsverfahren scheitern.

c) Anders könnte es nur sein, wenn im Einklang mit der Rechtsansicht der Vorinstanzen (Berufungsgericht im 1. Rechtsgang; ihm folgend das Erstgericht im 2. Rechtsgang) die Fälligkeit der Schadenersatzforderung bis zum Entstehen und zur Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Beklagten aus dem Aufteilungsverfahren hinausgeschoben worden wäre. Wird nämlich die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung hinausgeschoben, so tritt nach herrschenden Auffassung in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (3 Ob 189/74 = EvBl 1975/166; 4 Ob 2265/96h, je mwN u.a.). Nähere Feststellungen zu dem mit dem betreffenden Vertragspunkt Bezweckten fehlen im Ersturteil, wohl auch mangels entsprechenden Vorbringens der Parteien. Festgestellt wurde nur, dass der Parteiwille dem Wortlaut der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 entsprach. Ausdrücklich wurde keine Stundung vereinbart. Der Wortlaut ist aber keineswegs so eindeutig, dass daraus, wie von der zweiten Instanz bereits im 1. Rechtsgang angenommen, schlüssig ein „Moratorium" iS einer Hinausschiebung der Fälligkeit der Schadenersatzansprüche des Klägers abzuleiten wäre. Selbst wenn man eine solche schlüssige Stundung annehmen wollte, bliebe immer noch offen, auf wie lange sie erfolgen sollte.

Eine sachgerechte Vertragsauslegung spricht am ehesten auf Stundung

der Schuld der Beklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung der

Streitteile, wofür der vierte Absatz in Punkt 3. der Vereinbarung vom

24. Mai 1991 ebenso einen Hinweis bietet wie der Umstand, dass die

Streitteile ja im Mai 1991 ihre Ehe fortsetzen wollten („Neuanfang")

und erkennbar nicht während aufrechter Ehe die (hier angenommen)

deklarativ anerkannte Schuld der Beklagten fällig werden sollte. In

diesem Fall ist aber die Fälligkeit der klägerischen

Schadenersatzforderung im Oktober 1997 (Rechtskraft der Scheidung der

Streitteile) eingetreten und damit die Verjährung schon lange vor dem

Entstehen und der Fälligkeit des Anspruchs der Beklagten auf Leistung

einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG (Juli 2004). Die

ausdrückliche Kompensationserklärung des Klägers erfolgte im Übrigen

erst mit Brief vom 6. August 2004. Für den Kläger wäre es jedenfalls

ein Leichtes gewesen, wie in der Vertragspraxis durchaus üblich,

einen ausdrücklichen Verzicht der Beklagten auf den

Verjährungseinwand in Punkt 3. der Vereinbarung vom 24. Mai 1991

aufzunehmen. So erachtet es der erkennende Senat bei Anwendung der Grundsätze der §§ 914 f ABGB als zu weitgehend, eine schlüssige Stundung bis zur Beendigung eines nach Rechtskraft der Scheidung denkbaren Unterhalts- oder Aufteilungsverfahrens anzunehmen. Damit kommt aber eine Aufrechnung - als zulässiger Oppositionsgrund iSd § 35 EO - mit der Schadenersatz-Gegenforderung des Klägers nicht in Betracht.

c) Das Gegenteil gilt allerdings für die offenen Kostenforderungen des Klägers. Nach den Feststellungen handelt es sich um die Beträge von 1.948,73 EUR samt 4 % Zinsen sowie 160,58 EUR. Da der Einwand der Verjährung der länger als drei Jahre vor der Aufrechnungserklärung rückständigen Zinsen berechtigt ist § 1480 ABGB), steht dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von 12 % Zinsen aus den Kosten des Zivilprozesses, also 233,85 EUR zu. Die exekutiv betriebene Forderung der Beklagten ist damit insgesamt im Ausmaß von 2.343,16 EUR erloschen.

Insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen; im Übrigen ist aber der außerordentlichen Revision der Beklagten iS einer Klageabweisung Folge zu geben. Die in der Aufrechnungserklärung vom 6. August 2004 genannten 3.633,34 EUR (a-conto-Zahlung) wurden, wie schon der Erstrichter zutreffend erkannte, bereits im Aufteilungsverfahren bei Ermittlung des vom Kläger zu leistenden Ausgleichsbetrags berücksichtigt.

Auf den Umstand, dass der Kläger die ihm nach der Vereinbarung vom 24. Mai 1991 als Sicherheit dienende Liegenschaft der leiblichen Tante der Beklagten als Legatar zukam und der Verkaufserlös nach dem Vorbringen der Beklagten die Schadenersatzforderung des Klägers überstieg, wozu das Berufungsgericht Stellung nahm, muss nicht mehr eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, weil die Beklagte nur mit einem geringfügigen Teil des Klagebegehrens unterlag, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO.

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