OGH 5Ob207/74 (RS0034668)

OGH5Ob207/742.10.1974

Rechtssatz

Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (vgl SZ 43/232).

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §235 Abs1 A

5 Ob 207/74OGH02.10.1974
7 Ob 521/80OGH13.03.1980

Auch

7 Ob 655/90OGH27.09.1990
1 Ob 24/95OGH25.04.1995

Auch

6 Ob 187/98pOGH16.07.1998

Auch; nur: Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen.(T1); Beisatz: Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T2)

1 Ob 240/08pOGH26.05.2009

Auch; nur T1

6 Ob 21/10xOGH18.02.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19741002_OGH0002_0050OB00207_7400000_001