Rechtssatz
Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (vgl SZ 43/232).
7 Ob 521/80 | OGH | 13.03.1980 |
Auch |
6 Ob 187/98p | OGH | 16.07.1998 |
Auch; nur: Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen.(T1); Beisatz: Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19741002_OGH0002_0050OB00207_7400000_001