OGH 4Ob329/74 (RS0078163)

OGH4Ob329/7424.9.1974

Rechtssatz

Eine vergleichende Bezugnahme auf die Konkurrenten wird bei einer Alleinstellungsbehauptung regelmäßig nur unter besonderen Umständen angenommen werden dürfen, so etwa dann, wenn die beanstandete Werbebehauptung Wendungen enthält, die ihr nach Form und Inhalt eine aggressive Tendenz gegen bestimmte Mitbewerber geben, oder aber dann, wenn der Kreis der überhaupt in Betracht kommenden Konkurrenten sehr klein und daher leicht überschaubar ist.

Normen

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

4 Ob 329/74OGH24.09.1974

Beisatz: Kosmetik Klub-International. (T1) Veröff: ÖBl 1975,57

4 Ob 408/77OGH21.02.1978

Beisatz: Jolly muss her, denn Jolly kann mehr!" (T2) Veröff: ÖBl 1978,64

4 Ob 364/78OGH26.09.1978

Beisatz: "Anker" - Einer bäckt feiner - Ihr Bäckermeister. (T3) Veröff: ÖBl 1978,145

4 Ob 371/78OGH17.10.1978

Auch; Beisatz: Calgonit - Somat (T4) Veröff: ÖBl 1979,97

4 Ob 381/80OGH11.11.1980

nur: Eine vergleichende Bezugnahme auf die Konkurrenten wenn der Kreis der überhaupt in Betracht kommenden Konkurrenten sehr klein und daher leicht überschaubar ist. (T5) Beisatz: Ketchup-Flaschen (T6) Veröff: ÖBl 1981,75 = GRURInt 1982,204

4 Ob 365/81OGH02.06.1981

Beisatz: Gösser - Österreichs bestes Bier. (T7) Veröff: ÖBl 1981,119

4 Ob 329/82OGH20.04.1982

Beisatz: "Wie bieten mehr als nur Nachrichten" - keine Pauschalherabsetzung und keine Bezugnahme auf OÖ-Nachrichten. (T8)

4 Ob 301/83OGH08.02.1983

nur T5; Beisatz: Der beanstandete Vergleich also nicht eine Vielzahl von Konkurrenten betroffen hatte (ÖBl 1972,88). (T9) Beisatz: Holzfenster (T10) Veröff: ÖBl 1983,139

4 Ob 354/84OGH09.10.1984

Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: § 14 UWG hat mit der Frage unter welchen Voraussetzungen ein bestimmter, namentlich nicht genannter Mitbewerber von der vergleichenden Werbebehauptung eines Konkurrenten erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen wird, nichts zu tun. - "Besser heizen ....." (T11) Veröff: ÖBl 1985,4

4 Ob 354/86OGH24.02.1987

Vgl; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: ÖBl 1987,97 (Federsel)

4 Ob 343/87OGH15.09.1987

Auch; nur T5

4 Ob 365/87OGH20.10.1987

nur T5; Beisatz: Der betroffene Mitbewerber braucht dabei nicht namentlich bezeichnet zu werden; es genügt, dass er von der Äußerung erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen wird. - "Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller". (T12) Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53

4 Ob 42/90OGH03.04.1990

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Wer fremde Erzeugnisse pauschal abwertet oder sonst den Boden der Sachlichkeit verlässt, handelt auch dann sittenwidrig, wenn der Kreis der (betroffenen) Mitbewerber nicht so klein ist, dass man noch von einer erkennbaren Bezugnahme auf bestimmte (einzelne) Konkurrenten sprechen könnte. (T13) Veröff: MR 1990,148

4 Ob 47/97hOGH18.03.1997

Ähnlich

4 Ob 179/06mOGH21.11.2006

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Balkendiagramm zur Zustellquote der Beklagten und der beiden (namentlich nicht genannten) konkurrierenden Werbemittelverteiler. (T14)

4 Ob 220/11yOGH28.02.2012

Auch; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0040OB00329_7400000_003

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