Rechtssatz
Dem Bestandnehmer steht für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zu, wenn diese von ihm berufsmäßig oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden.
1 Ob 2168/96x | OGH | 03.10.1996 |
Auch; Beisatz: Bei der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, die im Rahmen eines Gewerbes des Geschäftsführers ausgeübt wird, spricht die Vermutung für anderweitigen Erwerbsentgang, so dass im Ergebnis praktisch Entlohnung geschuldet wird. (T1) |
7 Ob 155/00w | OGH | 12.07.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Judikatur hat sich, soweit es um die Honorierung der Arbeitskraft bei der Geschäftsführung ohne Auftrag geht, zunehmend in Richtung eines Entlohnungsanspruchs "verschoben". (T2) <br/>Beisatz: Hier: Erbenermittler - Genealoge. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00168_7400000_001
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