OGH 3Ob145/74 (RS0003317)

OGH3Ob145/7417.9.1974

Rechtssatz

Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. Als solches hat es Parteienstellung kraft dieser Bestimmung, obgleich es sonst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. In dieser Rechtsstellung stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu, wenngleich etwaige Haftungsansprüche bei Pflichtverletzungen nur gegen den Rechtsträger, die Republik Österreich, geltend gemacht werden könnten.

Normen

AHG §1 Cdlb
EO §217 Abs2
EO §294 B
EO §294 K
EO §295
EO §307
EO §308 D4
Geo §310

3 Ob 145/74OGH17.09.1974

SZ 47/95

3 Ob 34/84OGH25.04.1984

nur: Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. (T1)<br/>Beisatz: Auch wenn das Verwahrschaftsgericht durch die Übermittlung eines Aktes Kenntnis von einer Exekutionsbewilligung erlangt, wird die Pfändung doch nur durch Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (die anweisende Behörde) bewirkt. Die vorherige Kenntnis ist bedeutungslos. (T2)

4 Ob 502/85OGH05.02.1985

Auch

3 Ob 143/07mOGH16.08.2007

Ähnlich; Beisatz: Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an das Verwahrschaftsgericht. (T3)

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0030OB00145_7400000_007

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