Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei stellte beim Landesgericht Innsbruck als dem Titelgericht den Antrag, ihr aufgrund des Versäumungsurteils vom 8. 3. 1983, 5 Cg 25/83, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 426.902 S samt 18,75 % Zinsen seit 21. 10. 1982, der Kosten von 14.722,04 S und der Antragskosten die Exekution durch
1. Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck“ aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 13. 10. 1983, E 56/82-56, zustehenden Forderung von 666.892,42 S und 3.049,57 S mehr oder weniger sowie
2. die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen zu bewilligen. Sie beantragte weiter, dem Drittschuldner zu verbieten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlungen zu leisten und dem Erstgericht zu untersagen, dem Drittschuldner diesem Verbot zuwiderlaufende Anweisungen auf Auszahlung der gepfändeten Forderung bzw eines Teiles hievon zu geben, sowie der verpflichteten Partei jede Verfügung über die gepfändete Forderung und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieser Forderung zu untersagen. Mit der Zustellung dieses Zahlungsverbots an den Drittschuldner sei die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an der bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erworben. Als Exekutionsgericht habe das Erstgericht einzuschreiten. Die betreibende Partei führte zur Begründung ihres Exekutionsantrags aus, es sei ihr zu Ohren gekommen, dass das Erstgericht beabsichtige, trotz noch nicht eingetretener Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses vom 13. 10. 1983, E 56/82-56, - die betreibende Partei habe gegen diesen Beschluss rechtzeitig Rekurs erhoben - die der verpflichteten Partei als Überling zugewiesenen Beträge von 666.872,42 S und 3.049,57 S vor Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses auszuzahlen.
Mit Beschluss vom 11. 11. 1983 bewilligte das Landesgericht Innsbruck die beantragte Exekution und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit 5.099,74 S; die Überweisung wurde dem Exekutionsgericht vorbehalten.
Das Erstgericht stellte die Exekutionsbewilligung der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck und beiden Parteien zu (AS 3).
Mit Schreiben vom 17. 11. 1983 wies die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck das Erstgericht darauf hin, dass die Pfändung des Anspruchs auf Ausfolgung eines Verwahrnisses nur durch Zustellung des Verbots an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen sei und dass einer Zustellung der Beschlussausfertigung an die Verwahrungsabteilung keine rechtserzeugende Wirkung zukomme. Verwahrschaftsgericht sei das Erstgericht zu E 56/82 (ON 2).
Das Erstgericht wies daraufhin mit Beschluss vom 21. 11. 1983, ON 3, den Antrag der betreibenden Partei auf Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung ab, da die Pfändung ins Leere gegangen sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab und überwies dem betreibenden Gläubiger „die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11. 11. 1983 gepfändete Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Bezirksgericht Hall aufgrund des Beschlusses dieses Gerichts vom 13. 10. 1983, E 56/82-56, von 666.892,42 S und 3.049,57 S mehr oder weniger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung zur Einziehung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen“. Gemäß § 295 EO sei, wenn auf eine Geldforderung Exekution geführt werde, die dem Verpflichteten wider das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds gebühre, das Zahlungsverbot der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen sei, und auf Antrag des betreibenden Gläubiger auch dem Organ (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquitierung der dem Verpflichteten gebührenden Zahlung berufen sei, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbots an die anweisende Behörde sei die Pfändung als bewirkt anzusehen. Dem Exekutionsantrag und damit auch der darauf fußenden Exekutionsbewilligung sei klar zu entnehmen, dass der Gegenstand der Drittschuldnerexekution eine Forderung der verpflichteten Partei auf Ausfolgung eines Überlings aus einem Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des Meistbotsverteilungsbeschlusses des Erstgerichts vom 13. 10. 1983, E 56/82-56, sei. Damit sei aber auch ausreichend klar, dass der eigentliche Drittschuldner der Bund sei und dass funktionell als Drittschuldner iSd § 295 EO nur das für Zahlungen aufgrund des Meistbotsverteilungsbeschlusses anweisungsberechtigte Exekutionsgericht, also das Erstgericht, in Frage komme, während der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck nur die Eigenschaft der auszahlenden Stelle (Kasse) zukomme. Die offenkundig irrige Bezeichnung der auszahlenden Kasse als Drittschuldner sei von Amts wegen richtigzustellen. Durch die Übermittlung des Aktes vom Exekutionsbewilligungsgericht an das Erstgericht als Exekutionsgericht sei das Drittverbot dem „richtigen“ Drittschuldner wirksam zugestellt worden. Mit dem Einlangen des Exekutionsbewilligungsbeschlusses samt dem darin enthaltenen Drittverbot beim Erstgericht sei damit die Pfändung des Überlings iSd § 295 EO als rechtswirksam bewirkt abzusehen. Seien das Exekutionsgericht und der Drittschuldner ident, bedürfe es keiner förmlichen Zustellung, weil dies dem Verlangen nach einer Zustellung des Exekutionsgerichts an sich selbst gleichkomme. Die Drittschuldnerexekution sei daher nicht ins Leere gegangen.
Die Verpflichtete bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und beantragt, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist zwar grundsätzlich Sache der betreibenden Partei, die richtige anweisenden Behörde ausfindig zu machen, da es bei der Vielfalt der in Betracht kommenden Behörden, die als anweisende Behörden einschreiten können, nicht Sache des Gerichts sein kann, den richtigen Drittschuldner festzustellen (vgl Heller-Berger-Stix 2147). Wurde jedoch vom betreibenden Gläubiger die anweisende Behörde - im vorliegenden Fall, wie bereits von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck und vom Rekursgericht zutreffend dargelegt worden ist, das Erstgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und für die Verwahrung des Meistbots zuständiges Verwahrschaftsgericht (SZ 47/95) - unrichtig (oder überhaupt nicht) angeführt, hat das zur Exekutionsbewilligung berufene Gericht gemäß § 84 ZPO, § 78 EO die Verbesserung des Antrags anzuordnen, wenn ihm aber die anweisende Behörde bekannt ist, die zur Erledigung des Antrags erforderliche Zustellverfügung von Amts wegen zu treffen (EvBl 1956/113, SZ 18/190, zuletzt 3 Ob 165/83; vgl auch SZ 14/6 und Heller-Berger-Stix 2147 f). Dass im vorliegenden Fall die zur Anweisung berufene Behörde (iSd § 295 EO) das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht ist, musste dem Titelgericht ebenso wie dem Erstgericht schon zufolge der Bestimmung des § 310 Geo bekannt sein. Es wäre daher bereits das Titelgericht gehalten gewesen, die offenbar („aufliegend“ - vgl Heller-Berger-Stix 2174) unrichtige Bezeichnung des Drittschuldners richtigzustellen. Hat es dies unterlassen, wäre es Sache des Erstgerichts gewesen, die Zustellung des Zahlungsverbots an den richtigen Drittschuldner, also an sich selbst, vorzunehmen Diese Zustellung hat allerdings entgegen der Meinung des Rekursgerichts nach den Vorschriften des Zustellgesetzes zu erfolgen und ist deshalb auch auf dem Zustellnachweis iSd § 22 ZustellG zu beurkunden. Durch die Übermittlung des Aktes hat das Erstgericht zwar Kenntnis von der Exekutionsbewilligung erlangt; doch wird die Pfändung nur durch Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner (die anweisende Behörde) bewirkt. Die vorherige Kenntnis ist bedeutungslos (Heller-Berger-Stix 2130). Eine Zustellung des Zahlungsverbots an das Erstgericht als anweisende Behörde ist daher bisher nicht erfolgt.
Die bisher unterbliebene Zustellung des Zahlungsverbots hinderte jedoch nicht die Entscheidung über den - mit dem Ansuchen um Bewilligung der Pfändung verbundenen Antrag auf Überweisung, da ein Auftrag an den Drittschuldner iSd § 301 EO nicht beantragt wurde (§ 303 Abs 3 EO, Heller-Berger-Stix 2187). Die Überweisung einer Forderung setzt den Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung nicht voraus (JM zu § 303 EO, P 3, abgedruckt unter den Anmerkungen zu § 303 in der MGA11 S 1229). Zur Berichtigung der Bezeichnung des Drittschuldners war das Rekursgericht, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, berechtigt.
Der nach den Behauptungen des Revisionsrekurses der Verpflichteten bereits überwiesene Betrag von 239.070,42 S stellt offensichtlich nur den von der gegenständlichen Exekution nicht betroffenen Teil des Überlings dar.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unberechtigt, sodass ihm ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
Bemerkt wird, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung (zufolge § 550 Abs 1 Geo durch das Exekutionsgericht, ferner auch des Überweisungsbeschlusses ON 7) an das Erstgericht als (zu E 56/82) überweisende Behörde umgehend vorzunehmen sein wird.
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