OGH 3Ob143/07m

OGH3Ob143/07m16.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Erlegerin Barbara E*****, wider die Erlagsgegner 1. Verlassenschaft nach Gerhard H*****, verstorben am 20. August 1993, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Heidemarie B*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, 3. Leopold J*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, 4. Z*****gesellschaft mbH Nfg. KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Pitzal, Rechtsanwalt in Wien, und 5. H***** KEG, *****, wegen 13.863,78 EUR, infolge Revisionsrekurses der Erst- und Zweiterlagsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2006, GZ 42 R 312/06b-88, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. April 2007, AZ 42 R 312/06b, womit u.a. der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 30. März 2006, GZ 10 Nc 47/99b-79, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird zurückgewiesen. In Ansehung des Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin werden die Akten erneut dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Erlegerin hinterlegte beim Verwahrschaftsgericht Mietzinse im Gesamtausmaß von 13.863,78 EUR.

Ein Gerichtshof erster Instanz bewilligte der Zweiterlagsgegnerin zur Sicherung einer Forderung von 348.458 EUR s.A. gegen den Dritterlagsgegner u.a. die Forderungsexekution durch Pfändung von Forderungen desselben gegen das zuständige Oberlandesgericht, „Verwahrungsabteilung".

Das Verwahrschaftsgericht wies diese Abteilung gemäß § 310 Geo an, die betreffende Exekution zur Sicherstellung vorzumerken. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluss - soweit noch von Interesse - infolge Rekurses des Dritterlagsgegners und der Fünfterlagsgegnerin ersatzlos auf und ließ den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht zu.

Den (erkennbar allein) dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Erst- und Zweiterlagsgegnerinnen verbesserte allein letztere (wohl verspätet, weil mit 5. März 2007, also lange nach Ablauf der einwöchigen, ab 20. Februar 2007 laufenden Verbesserungsfrist datiert) durch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG. Daraufhin änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch aufgrund deren Zulassungsvorstellung dahin ab, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben; weder die Erlegerin noch die übrigen Erlagsgegner erstatteten die ihnen freigestellte Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

a) Für den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gilt mangels Antrags, ihren Revisionsrekurs doch zuzulassen, und wegen des daraus folgenden Umstands, dass das Rekursgericht mit seiner letzten Entscheidung dies ausdrücklich eben nur in Ansehung dieser Partei aussprach, weiterhin dasselbe, wie schon nach der Entscheidung 3 Ob 276/06v. Über dieses Rechtsmittel wird iSd § 67 AußStrG zu entscheiden sein.

b) Der Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin ist mangels Beschwer unzulässig. Schon deshalb ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten.

Die Entscheidung zweiter Instanz betraf eine die gesamte Hinterlegungsmasse betreffende Verfügung des Verwahrschaftsgerichts nach § 310 iVm § 309 Geo (im 3. Kapitel Vormerkungen des IV. Hauptstücks Gerichtserlagswesen), also wohl eine im außerstreitigen Erlagsverfahren (vgl dazu Reischauer in Rummel³ § 1425 ABGB Rz 15 mwN) ergangene Anordnung im Zusammenhang mit der Verwahrung selbst; davon ging auch das Rekursgericht aus. Keinesfalls liegt eine Entscheidung im Exekutionsverfahren vor, ist doch das Erstgericht nicht als Exekutionsgericht eingeschritten (3 Ob 276/06v). Es irrt daher die Zweitantragsgegnerin, wenn sie meint, es sei die von ihr erwirkte Exekutionsbewilligung aufgehoben worden (wogegen ihr natürlich ein Rechtsmittel zustünde). Die in zweiter Instanz tatsächlich ersatzlos aufgehobene Anordnung des Verwahrschaftsgerichts betrifft in Wahrheit ausschließlich die inneren Angelegenheiten des Drittschuldners Republik Österreich.

Statt dieser kommt nach § 310 Geo dem genannten Gericht

Parteistellung im Exekutionsverfahren zu, in dem der Anspruch auf

Ausfolgung eines Verwahrnisses gepfändet wird (so wie auch im

Sicherungsverfahren nach § 379 Abs 3 Z 3 und § 382 Z 7 EO; unrichtig,

weil nur auf die im Übrigen nach der EO nicht vorgesehene Pfändung

„aufgrund einer einstweiligen Verfügung" abstellend

Angst/Jakusch/Pimmer, EO14 Anm zu § 325 EO; s dazu nur E. Kodek in

Angst, EO, § 378 Rz 24; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Vor

§ 378 Rz 3, je mwN). Es kann hier unentschieden bleiben, ob § 310 Geo

nur für die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe körperlicher Sachen

nach § 325 EO gilt (so Danzl, Geo-Komm § 310 Anm 1) oder auch für die

hier vorliegende Forderungsexekution. In beiden Exekutionsarten

richtet sich die Pfändung nach § 294 Abs 3 EO, wonach das

Pfändungspfandrecht mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an

den Drittschuldner entsteht (9 ObA 91/91 = EvBl 1991/142; 6 Ob

280/00w = SZ 73/197 = ÖBA 2001, 726; 1 Ob 101/01t = SZ 2002/56; 3 Ob

187/04b = ÖBA 2005, 360 = RZ 2005/6, 48;

Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller Deixler-Hübner, EO, § 294 Rz 21 f; Oberhammer in Angst, EO, § 294 Rz 21 mwN). Für die Pfändung des Anspruchs auf Ausfolgung von gerichtlichen Verwahrnissen stellt § 310 erster Satz Geo klar, dass diese Zustellung an das Verwahrschaftsgericht zu erfolgen hat und damit auch die Pfändung wirksam wird (4 Ob 502/85). Dass die Anmerkung im Hinterlegungsmassebuch nach § 309 Abs 1 Geo Voraussetzung einer wirksamen Pfändung wäre, was auch im Widerspruch zur Rechtslage nach der EO stünde, wird in der Geo nicht angeordnet.

Demnach konnte auch die tatsächlich erfolgte Aufhebung der vom Verwahrschaftsgericht iSd § 310 dritter Satz iVm § 309 Abs 1 Geo (wohl völlig zu Recht: 9 Ob 521/95 = SZ 68/234) angeordneten Vormerkung an der - hier nicht zu prüfenden - Wirksamkeit der Pfändung nichts ändern. Dass der Vormerkung keine rechtserzeugende Wirkung zukommt, wird auch im Dienstbuch Geo³ (Anm 1 zu § 310) zutreffend dargelegt. Sie dient offenkundig allein der Sicherung einer gesetzmäßigen Vorgangsweise der Verwahrabteilung und soll einer allfälligen Haftung der Republik (s SZ 47/95) durch Ausfolgung der Verwahrnisse ohne Beachtung von Pfändungen und Drittverboten sowie Substitutionen vorbeugen.

Damit zeigt sich aber, dass die angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung nicht geeignet war, die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin zu beeinträchtigen. Ihr fehlt daher die für Legitimation zur Anfechtung dieses nur die Interna des Drittschuldners betreffenden Beschlusses.

Ihr Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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