OGH 4Ob562/74 (RS0039929)

OGH4Ob562/7410.9.1974

Rechtssatz

Der Kläger ist beweispflichtig für die anspruchsbegründende Abrede, der Beklagte für einen Verzicht auf die Forderung.

Normen

ZPO §266 B
ZPO §503 E4c3
ZPO §503 E4c13

4 Ob 562/74OGH10.09.1974

Veröff: ImmZ 1975,138

1 Ob 40/81OGH06.11.1981

Auch; nur: Der Beklagte für einen Verzicht auf die Forderung. (T1)

7 Ob 505/88OGH24.03.1988
7 Ob 735/89OGH25.01.1990

Vgl auch; Beisatz: Wer sich dagegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T2)

1 Ob 14/93OGH11.05.1993

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/59

8 Ob 613/93OGH23.02.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 95/04wOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T3)

3 Ob 227/19gOGH17.12.2019

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzicht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740910_OGH0002_0040OB00562_7400000_002