OGH 1Ob80/74 (RS0032168)

OGH1Ob80/7422.5.1974

Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte.

Normen

ABGB §1353
ABGB §1357

1 Ob 80/74OGH22.05.1974

Veröff: EvBl 1975/7 S 18

6 Ob 620/77OGH30.06.1977

Veröff: HS X/XI/9

1 Ob 778/78OGH10.01.1979

Auch; Beisatz: Haftung auf einen Teil der Schuld ist zulässig. (T1)

8 Ob 641/84OGH06.12.1984

Auch

3 Ob 588/85OGH18.12.1985

Auch; Beis wie T1

3 Ob 577/91OGH16.12.1992

Veröff: ÖBA 1993,479 (P Bydlinski)

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Beisatz: Das gilt jedenfalls für revoltierende Kredite, soweit der Kreditnehmer den (teilverbürgten) verbürgten Sockelkredit vertragsgemäß ausnützen kann. (T2) Veröff: ÖBA 1994,236

10 Ob 509/96OGH27.02.1996

Beisatz: Nur in einem solchen (nicht durch Vereinbarung besonders gestalteten) Fall müssten schuldtilgende Leistungen jeweils zunächst auf die letzte (oberste) Aufstockungsstufe der wiederholten Krediterweiterungen und erst zuletzt auf den ursprünglichen Sockel (Haftungssockel) angerechnet werden. (T3) Veröff: SZ 69/51

6 Ob 131/08wOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hat sich der Bürge für Forderungen aus einem Kreditvertrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt (Teilbürgschaft) und wird die Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nachträglich erweitert, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfasst war. Ist dies nicht der Fall, kann der Bürge verlangen, dass Teilzahlungen des Hauptschuldners so verrechnet werden, wie es der ursprünglichen Höhe der Hauptschuld entsprochen hätte. (T4)

3 Ob 103/10hOGH04.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740522_OGH0002_0010OB00080_7400000_001

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