OGH 1Ob72/74 (RS0036197)

OGH1Ob72/748.5.1974

Rechtssatz

Ist der ohne anwaltliche Fertigung bei Gericht eingelangte, als Berufung bezeichnete Schriftsatz zum Gerichtsgebrauch nicht geeignet (Fehlen des Berufungsantrages und der Berufungsgründe), ist er nicht zur Verbesserung zurückzustellen, sondern zurückzuweisen. Lag somit eine den materiellen Inhaltserfordernissen entsprechende Berufung bis zur Postaufgabe der vom Anwalt eingebrachten Berufung nicht vor, ist letztere, sofern sie innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, zulässig, auch wenn vom Anwalt gleichzeitig die vom Erstgericht unrichtig zur Verbesserung zurückgestellte erste Eingabe nach Fertigung, aber unverbessert, wiedervorgelegt wurde.

Normen

ZPO §84 I
ZPO §85 Abs2
ZPO §467 Z3 Cb2

1 Ob 72/74OGH08.05.1974

Veröff: EvBl 1974/265 S 575

1 Ob 737/77OGH12.12.1977

nur: Ist der ohne anwaltliche Fertigung bei Gericht eingelangte, als Berufung bezeichnete Schriftsatz zum Gerichtsgebrauch nicht geeignet (Fehlen des Berufungsantrages und der Berufungsgründe), ist er nicht zur Verbesserung zurückzustellen, sondern zurückzuweisen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1979,40

6 Ob 662/82OGH09.06.1982

Ähnlich

6 Ob 764/82OGH03.11.1982

nur T1

3 Ob 581/83OGH08.06.1983

nur T1; Beisatz: Unrichtiger Verbesserungsauftrag hindert die Verwerfung nicht und führt auch nicht zur Verlängerung der Berufungsfrist. (T2)

3 Ob 152/88OGH19.10.1988

Auch

7 Ob 623/92OGH12.11.1992

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 123/09yOGH22.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84,85 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar. Wird ein Verbesserungsauftrag - wie hier - nicht befolgt und eine andere, anstelle der Verbesserung erstattete Eingabe eingebracht, ist diese sowie die darin gestellten Anträge zurückzuweisen. (T3)

3 Ob 11/11fOGH23.02.2011

Vgl; Beis wie T3 nur: Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84,85 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar. (T4)

3 Ob 76/15wOGH20.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0010OB00072_7400000_001

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