OGH 13Os163/73 (RS0090069)

OGH13Os163/7328.2.1974

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit von - an sich tauglichen - Versuchshandlungen spielt es keine Rolle, ob objektiv (noch) eine Aussicht auf den erstrebten Erfolg besteht. Denn es kommt für den Begriff der "Ausführungsnähe" auf die Beurteilung des Tatgeschehens durch den Täter an; die inkriminierte Tathandlung muß nach seinem Plan, dass heißt nach dem Plan des Täters, ausführungsnah sein. Daraus folgt, daß Ausführungsnähe - objektiv betrachtet - keineswegs mit Erfolgsnähe ident sein muß. Demgemäß bleibt es unter dem Gesichtspunkt der Ausführungsnähe bedeutungslos, wenn die zu täuschende Person das betrügerische Vorhaben schon im Vorbereitungsstadium, also noch bevor der Täter die in seinen Plan fallende Ausführungshandlung gesetzt hat, erkennen kann oder erkennt.

Normen

StGB §15 B1

13 Os 163/73OGH28.02.1974

Veröff: EvBl 1974/269 S 577 = RZ 1974/66 S 104

9 Os 81/79OGH02.10.1979
10 Os 179/79OGH29.01.1980

nur: Denn es kommt für den Begriff der "Ausführungsnähe" auf die Beurteilung des Tatgeschehens durch den Täter an; die inkriminierte Tathandlung muß nach seinem Plan, dass heißt nach dem Plan des Täters, ausführungsnah sein. Daraus folgt, daß Ausführungsnähe - objektiv betrachtet - keineswegs mit Erfolgsnähe ident sein muß. (T1)

13 Os 166/79OGH24.04.1980

nur T1; Veröff: JBl 1980,607 = EvBl 1980/220 S 663

11 Os 109/80OGH22.10.1980

Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1981/104 S 324

9 Os 172/81OGH26.01.1982

Vgl auch; nur T1

12 Os 72/85OGH13.06.1985

nur T1

15 Os 28/88OGH20.09.1988

Vgl auch; nur T1

14 Os 70/02OGH15.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Erfolgsnähe stellt kein essentielles Kriterium der im § 15 Abs 2 StGB genannten Ausführungsnähe dar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_004

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