OGH 4Ob596/73 (RS0059745)

OGH4Ob596/735.2.1974

Rechtssatz

Da eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken muß, kann zB ein Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorgesehen sein; unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters, da § 66 GmbHG den einzigen Fall des zwangsweisen Ausschlusses des Gesellschafters unter gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (für den Fall der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage) festlegt, in allen anderen Fällen aber eine solche einer Enteignung des Gesellschafters gleichkommende Zwangsmaßnahme unzulässig ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG 223, 248, EvBl 1958/322)

Normen

GmbHG §4
GmbHG §66
GmbHG §84

4 Ob 596/73OGH05.02.1974

Veröff: HS 9631/9667/2

6 Ob 657/95OGH22.02.1996

Veröff: SZ 69/37

4 Ob 216/01wOGH25.09.2001

Vgl auch; nur: Unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters. (T1)

1 Ob 135/06vOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH -mit Ausnahme des im §66 GmbHG geregelten einzigen Falls der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig. (T2)

6 Ob 80/11zOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T2

6 Ob 62/21tOGH15.04.2021

Vgl; Beisatz: Eine Kündigung der Gesellschaft hat grundsätzlich die Auflösung (§ 84 Abs 1 und Abs 2 GmbHG) und die Liquidation (§ 89 Abs 1 GmbHG) der Gesellschaft zur Folge. Diese Auflösung und Liquidation kann jedoch durch ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Aufgriffsrecht abgewendet werden. (T3)<br/>Beisatz: Wird von einem derartigen Aufgriffsrecht Gebrauch gemacht, besteht die Gesellschaft als werbende Gesellschaft weiter und es bedarf weder eines Liquidationsverfahrens noch eines ausdrücklichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter. Ein solcher wäre nur im Fall der bereits erfolgten Auflösung der Gesellschaft – analog zu § 215 AktG – erforderlich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740205_OGH0002_0040OB00596_7300000_007

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