OGH 7Ob246/73 (RS0017160)

OGH7Ob246/7314.1.1974

Rechtssatz

Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt).

Normen

ABGB §885

7 Ob 246/73OGH14.01.1974
4 Ob 10/74OGH19.03.1974

Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)

6 Ob 639/76OGH16.12.1976

Auch

5 Ob 79/95OGH27.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Punktation eines Wohnungseigentumsvertrages. (T1)

1 Ob 2322/96vOGH14.10.1997

Auch; nur: Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/197

9 Ob 313/98iOGH25.11.1998

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Mangels Unterfertigung durch die Vertragschließenden kommt der Urkunde keine unmittelbar verpflichtende Wirkung einer Punktation zu. (T3)

5 Ob 96/99zOGH29.06.1999

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 256/02aOGH11.12.2002

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Punktation gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung. (T4)

5 Ob 121/02hOGH20.11.2002

Auch; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014

Auch

5 Ob 203/18sOGH20.03.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740114_OGH0002_0070OB00246_7300000_001

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