Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der beklagte Masseverwalter erkennt selbst, daß die aus der Spaltung der späteren Gemeinschuldnerin hervorgegangene (übernehmende) Gesellschaft, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, erst durch die Eintragung im Firmenbuch am 28. 3. 1996 rechtlich existent wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnte sie demnach selbst dann keine Mietrechte an dem der übertragenden Gesellschaft gehörenden Objekt erwerben, wenn der Beginn des Bestandvertrages nachträglich auf einen vor der Abspaltung gelegenen Zeitpunkt festgelegt wurde.
Mangels Unterfertigung durch die Vertragschließenden kommt der Urkunde ./1 die unmittelbar verpflichtende Wirkung einer Punktation iSd § 885 ABGB nicht zu.
In dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, der Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft habe ein von ihm als Vertreterin der Klägerin eingegangenes Geschäft nachträglich genehmigt, liegt eine gemäß § 504 ZPO unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Soweit sich der beklagte Masseverwalter auf einen gleichzeitig mit dem Räumungsvergleich wirksam gewordenen Bestandvertrag beruft, kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen, weil nicht nur vor, sondern auch gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietervertrages getroffene, den zwingenden Bestimmungen des MRG zuwiderlaufende Räumungsvereinbarungen verpönte Umgehungshandlungen sind (RIS-Justiz RS0070116).
Die auf einer vertretbaren Vertragsauslegung beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht mit der Rechtsprechung nicht im Widerspruch, sodaß keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)