OGH 7Ob241/73 (RS0087826)

OGH7Ob241/7319.12.1973

Rechtssatz

Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.

Normen

AußStrG §16 BIII2g
KEG §1
KEG §10
KEG §12

7 Ob 241/73OGH19.12.1973
1 Ob 826/82OGH12.01.1983

nur: Daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage erfolgsversprechend vorgegangen werden. (T1)

2 Ob 178/97hOGH26.05.1997

Vgl; nur T1; Beisatz: Ist der Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzbar, ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen. (T2)

9 Ob 286/99wOGH12.01.2000

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 173/00pOGH15.11.2000

Auch; nur T1

8 Ob 206/02fOGH17.10.2002

Auch; nur: Unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG fallen solche Urkunden nicht, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind. (T3); Beisatz: Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG. (T4)

1 Ob 228/06wOGH19.12.2006

nur T3; Beisatz: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19731219_OGH0002_0070OB00241_7300000_001

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