OGH 8Ob206/02f

OGH8Ob206/02f17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Aufgebotssache des Antragstellers Kurt K*****, vertreten durch Alexander Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kraftloserklärung eines Sparbuches, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2002, GZ 12 R 88/02b-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

In seinem im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse gestellten Antrag auf Kraftloserklärung führt der Antragsteller aus, dass er unter anderem Eigentümer des bestimmt bezeichneten Sparbuchs sei, das ihm von seiner Ehegattin entwendet worden sei. Nach Einstellung eines bereits früher anhängigen Kraftloserklärungsverfahrens habe diese behauptet, das Sparbuch an Dritte überlassen zu haben, jedoch habe sich diese Behauptung als falsch herausgestellt. Seine Ehegattin habe in weiterer Folge nicht mehr angeben können, wo sich das Sparbuch befinde. Ein Prozess über die Herausgabe des Sparbuches sei anhängig.

Nach Einleitung des Aufgebotes für dieses Sparbuch stellte jedoch die Bank einen Antrag auf Einstellung des Kraftlosverfahrens und stützte dies darauf, dass dieses Sparbuch von der Ehegattin vorgelegt worden sei.

Daraufhin stellte das Erstgericht das Kraftloserklärungsverfahren hinsichtlich dieses Sparbuches ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Innehabung des Sparbuches durch die Ehegattin nachgewiesen wurde. Von dem Auftrag zur Vorlage der Urkunde bei Gericht könne abgesehen werden, da die Bank die Identität bestätigt habe.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erachtete die Mitteilung der Bank als ausreichenden Nachweis der Innehabung. Insoweit erübrige sich der Vorlageauftrag zur Einsichtsgewährung.

Den außerordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.

Nach ständiger Judikatur können nach dem Kraftloserklärungsgesetz nur "abhanden gekommene" nicht aber Urkunden, die sich in fremden aber doch bekannten Händen befinden, kraftlos erklärt werden (vgl RIS-Justiz RS0087826 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auf den Fall, dass ein Herausgabeanspruch überhaupt nicht durchsetzbar wäre (vgl dazu OGH 26. 5. 1997, 2 Ob 178/97h) ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil der Antragsteller ja selbst behauptet hat, eine Klage auf Herausgabe des Sparbuches angestrengt zu haben. Wesentlich ist hier im Ergebnis, dass nach § 10 Abs 1 Kraftloserklärungsgesetz das Verfahren unter anderem dann einzustellen ist, wenn ein Dritter die Innehabung der Urkunde nachweist oder wenn sich die Angaben des Antragstellers nachträglich als unrichtig erweisen. Zwar sieht § 10 Abs 3 Kraftloserklärungsgesetz grundsätzlich vor, dass auf Antrag dem Inhaber die Vorlage der Urkunde aufzutragen ist, ordnet aber für den Fall der mangelnden Vorlage der Urkunde nur dann eine Sanktion an, wenn nicht ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung vorliegt. Diesen haben aber die Vorinstanzen übereinstimmend auf Grund der Bestätigung der ausstellenden Bank angenommen. Inwieweit in diesem Zusammenhang eine über die Beurteilung der Umstände im Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu behandeln wäre, vermag der Revisionsrekurs nicht darzustellen.

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