Rechtssatz
Befaßt sich die Rechtsbelehrung selbst nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis der Fragen zueinander und mit den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder einzelnen Frage, wurde jedoch den schriftlichen Fragen jeweils eine Erläuterung vorangestellt, aus der sich dies alles leicht verständlich und eindeutig ergibt, ist der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht gegeben.
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0090OS00112_7300000_001
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