OGH 7Nd46/73 (RS0039961)

OGH7Nd46/7314.11.1973

Rechtssatz

Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde (hier KG Wiener Neustadt), an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes (hier LGZ Graz) gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen (vgl dazu Fasching, Kommentar III 217, Anmerkung 15). Dass das KG Wiener Neustadt in einem anderen Verfahren (zwischen denselben Parteien) über eine inhaltlich gleichlautende Klage seine örtliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat, ist bedeutungslos. Die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung hat keine Bindungswirkung für die vom LGZ Graz dem KG Wiener Neustadt überwiesene Rechtssache. Ein Fall des § 47 Abs 1 JN läge nur dann vor, wenn das KG Wiener Neustadt (ungeachtet der oben dargelegten Rechtsansicht) die Übernahme der ihm vom LGZ Graz überwiesenen Rechtssache mit Beschluss rechtskräftig abgelehnt hätte. Ein derartiger Beschluss liegt nicht vor. Er kann auch nicht in der Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über den angeblich vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt erblickt werden, weil die Zustellung eines solchen Beschlusses an die Parteien und der Ablauf der diesem zustehenden Rechtsmittelfrist erforderlich wäre.

Normen

JN §47 Abs1
ZPO §261 Abs6

7 Nd 46/73OGH14.11.1973
9 ObA 71/93OGH09.06.1993

Veröff: EvBl 1994/19 S 99

8 Nd 1/99OGH26.08.1999

nur: Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen. (T1)

9 Nc 12/06yOGH28.07.2006

Auch; Beisatz: Bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen. (T2)

9 Nc 3/15pOGH06.03.2015

Vgl auch

8 Nc 12/15dOGH17.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0070ND00046_7300000_001

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