OGH 1Ob179/73 (RS0049459)

OGH1Ob179/7331.10.1973

Rechtssatz

Das Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung.

Normen

AktG §84
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1

1 Ob 179/73OGH31.10.1973

Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1) <br/>Beisatz: Die unrichtige Beurteilung der Folgen eines bestimmten Verhaltens beruht noch nicht auf Fahrlässigkeit, sofern nur die Beurteilung selbst nicht auf Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/26

8 Ob 262/02sOGH22.05.2003

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/133

6 Ob 160/15wOGH23.02.2016

Vgl; Beisatz: Den Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft trifft keine Erfolgshaftung; er hat nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen. Eine Haftung der Organwalter ist somit nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschreiten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung treffen. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können. (T3)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands zur sogenannten „Business Judgement Rule“ vor Einführung von § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG. (T4); Veröff: SZ 2016/19

6 Ob 69/20wOGH20.05.2020

Vgl

6 Ob 58/20bOGH15.09.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufsichtsratsmitglied. (T5)

6 Ob 218/20gOGH25.11.2020

Beis wie T3

8 ObA 109/20tOGH02.08.2021

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19731031_OGH0002_0010OB00179_7300000_004