§ 33.
(1) Die in den § 25 und 27 hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung.
(2) Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit Geschäftsführern zum Ersatze eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesen zur ungeteilten Hand.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023032
alte Dokumentnummer
N2190615384T
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