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§ 33 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 33.

(1) Die in den § 25 und 27 hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung.

(2) Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit Geschäftsführern zum Ersatze eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesen zur ungeteilten Hand.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023032

alte Dokumentnummer

N2190615384T

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