Rechtssatz
Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
1 Ob 110/74 | OGH | 26.06.1974 |
nur: Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. (T1) |
1 Ob 805/76 | OGH | 19.01.1977 |
Veröff: EFSlg 29109 |
8 Ob 538/78 | OGH | 17.05.1978 |
Beisatz: Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, jedoch die Kenntnis genügend beweiskräftiger Umstände. (T2) Veröff: EvBl 1978/164 S 518 |
7 Ob 663/80 | OGH | 11.09.1980 |
Auch; Veröff: EFSlg 35964 |
1 Ob 613/81 | OGH | 01.07.1981 |
nur T1 |
5 Ob 576/82 | OGH | 18.05.1982 |
nur T1 |
8 Ob 656/89 | OGH | 19.10.1989 |
Auch; Beisatz: Vermutungen reichen nicht aus, den Lauf der Bestreitungsfrist in Gang zu setzen. (T3) |
1 Ob 501/90 | OGH | 21.02.1990 |
nur T1; Veröff: RZ 1990/84 S 202 |
5 Ob 196/08x | OGH | 23.09.2008 |
Beisatz: Die in der Judikatur zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in § 158 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen. (T4); Beisatz: Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T5); Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T6) |
1 Ob 219/21v | OGH | 14.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Diente das eingeholte DNA-Gutachten bloß der Erhärtung der bereits seit jeher bestehenden Verdachtsgründe, wird der Antrag auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses als verfristet angesehen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00565_7300000_001
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