OGH 4Ob57/73 (RS0029518)

OGH4Ob57/733.7.1973

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus (4 Ob 96/72; Kuderna, Das Entlassungsrecht 69). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Dienstnehmer nach dem Verhalten seines Dienstgebers im konkreten Fall ohne sein Verschulden annehmen kann, die Unterlassung seiner Dienstleistung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Dienstgeber eine Arbeitsleistung derzeit von ihm nicht verlange (so ausdrücklich 4 Ob 25/73).

Angestellte — wichtiger Grund — Erheblichkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Vorsatz — Fahrlässigkeit — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Rechtfertigungsgrund — Pflichtenvernachlässigung — Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d

4 Ob 57/73OGH03.07.1973

Veröff: Arb 9135 = SozM IA/d,1077

4 Ob 99/76OGH09.11.1976

nur: Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte Arbeitsversäumnis voraus. (T1) Beisatz: Kein Verschulden bei zweistündiger Verspätung infolge durchwachter Nacht wegen Säuglings § 82 lit f GewO 1859. (T2) Veröff: IndS 1977 H5,1064 = SozM IA/d 1157

4 Ob 22/77OGH19.04.1977

nur T1; Beisatz: Entschuldbarer Irrtum über Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes. (T3) Veröff: Arb 9578 = ZAS 1978/23 S 180 (Fischer)

4 Ob 7/78OGH18.04.1978

nur T1; Veröff: Arb 9690 = IndS 1979 H1,1129 = DRdA 1982,305 (mit Anmerkung von Csebrenyak)

4 Ob 24/78OGH18.04.1978

nur T1; Beisatz: Fahrlässiger Irrtum über Arbeitspflicht genügt. (T4) Veröff: Arb 9691 = IndS 1979,1128 = SozM IA/d,1170 = ZAS 1979,142 (mit Anmerkung von Schön)

4 Ob 109/78OGH16.01.1979

nur T1

4 Ob 7/81OGH17.02.1981

nur T1; Beisatz: Schuldhafte Arbeitsverweigerung. (T5) Veröff: Arb 9941

4 Ob 4/82OGH16.03.1982

nur T1

4 Ob 81/83OGH24.01.1984

nur T1

4 Ob 105/84OGH15.01.1985

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83

14 Ob 129/86OGH15.07.1986

nur T1; Beisatz: Diese muß überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren. (T6)

9 ObA 101/87OGH16.09.1987

Beisatz: § 48 ASGG (T7)

9 ObA 80/88OGH13.04.1988

Vgl auch

8 ObS 2270/96yOGH13.02.1997

Vgl auch; Beis wie T7

8 ObA 189/01dOGH29.11.2001

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (Hier: § 82 lit f GewO) (T8)

8 ObA 16/18pOGH29.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19730703_OGH0002_0040OB00057_7300000_001

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