OGH 6Ob70/73 (RS0039698)

OGH6Ob70/735.4.1973

Rechtssatz

Da die prozessuale Funktion der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht vor ihrer materiell - rechtlichen Bedeutung den absoluten Vorrang hat und nur sie innerhalb desselben oder eines identen Verfahrens entscheidet, bleibt eine materiellrechtliche Anfechtbarkeit oder materiellrechtliche Unwirksamkeit der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht für deren prozessuale Wirksamkeit vollkommen außer Betracht. Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt.

Normen

ZPO §237 Abs4

6 Ob 70/73OGH05.04.1973
2 Ob 556/76OGH27.01.1977
3 Ob 574/76OGH29.03.1977

Vgl auch; nur: Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt. (T1)

4 Ob 64/80OGH03.06.1980

nur T1

9 Os 130/81OGH24.11.1981

nur T1

8 Ob 590/84OGH13.12.1984

Auch; nur: Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann. (T2) Veröff: SZ 57/204 = JBl 1985,752

9 ObA 24/94OGH23.02.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/33

3 Ob 26/98iOGH28.06.1999

Vgl auch; nur T2

7 Ob 93/02fOGH09.10.2002

Auch; nur T1

3 Ob 62/06yOGH30.11.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zwischen der im Vorprozess klagenden ARGE - deren Parteifähigkeit wegen der Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht nicht rechtskräftig verneint wurde - und der nun klagenden, einen Teil der ARGE darstellenden GmbH besteht keine Identität. (T3)

2 Ob 245/08fOGH25.06.2009

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19730405_OGH0002_0060OB00070_7300000_001