European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00590.84.1213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Begründung:
Die Ing. J* GesmbH (in der Folge als GesmbH bezeichnet) begehrte mit einer am 13. 5. 1983 zu 14 Cg 231/83 beim Erstgericht eingebrachten und den beiden Beklagten am 19. bzw. 20. 5. 1983 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 1,381.694,77 s.A. mit der Begründung, sie habe auf Bestellung der Beklagten an deren Haus in Salzburg umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, wofür im Sinne von 12 gelegten Teilrechnungen der Klagsbetrag aushafte.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, sie seien nicht passiv klagslegitimiert, weil die Arbeiten von der L* GesmbH bestellt worden seien, die ihrerseits die Klagsforderung übersteigende und vereinbarungsgemäß aufzurechnende Forderungen gegen die GesmbH habe. Die Arbeiten der GesmbH seien mangelhaft ausgeführt worden; der Klagsbetrag sei mangels Vollendung der Arbeiten nicht fällig und die geltend gemachte Forderung sei überhöht.
Zu der für 30. 6. 1983 in diesem Rechtsstreit anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erschien niemand, sodaß Ruhen des Verfahrens eintrat. Mit einem am 3. 11. 1983 eingebrachten Schriftsatz erklärte die GesmbH sodann, die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen. Mit Beschluß vom gleichen Tag nahm das Erstgericht die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis. Dieser Beschluß wurde beiden Streitteilen des Vorprozesses zugestellt und von ihnen nicht bekämpft.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die V* reg.Gen.mbH als Klägerin mit ihrer am 9. 11. 1983 eingebrachten Klage die Verurteilung der beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des gleichen Betrages. Sie begründete die Klagsforderung in gleicher Weise wie die GesmbH im Vorprozeß und führte zusätzlich aus, die Klägerin habe der GesmbH einen Zessionskredit gewährt und im Rahmen dieser Vereinbarungen habe ihr die GesmbH am 4. 5. 1983 alle Forderungen samt Nebenrechten gegen die Beklagten aus den 12 Teilrechnungen abgetreten.
In ihrer Klagebeantwortung brachten die Beklagten unter anderem vor, es sei ihnen nicht bekannt, ob die Klägerin der GesmbH einen Zessionskredit gewährt und ob die GesmbH der Klägerin am 4. 5. 1983 ihre behaupteten Forderungen aus den genannten Teilrechnungen abgetreten habe. Jedenfalls seien die Beklagten nie von einer Abtretung verständigt worden. Im Gegenteil seien sie ja von der GesmbH geklagt worden und sei die betreffende Klage am 3. 11. 1983 unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden, wodurch die nunmehrige Klagsforderung endgültig hinfällig geworden sei und die Klägerin nicht nochmals ihnen gegenüber die gleiche Forderung mit Erfolg geltend machen könne. Ansonsten gehen die Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in der gleichen Richtung wie im Vorprozeß.
In einem vorbereitenden Schriftsatz führte die Klägerin aus, die Klagsrückziehung durch die GesmbH im Vorprozeß sei deshalb erfolgt, weil dieser zufolge Abtretung sämtlicher in Rede stehender Forderungen an die Klägerin (mit Mantelzessionsvertrag vom 4. 6. 1982 und 4. 1. 1983 und Einzelabtretungen vom 7. 1. 1983 und 3. 10. 1983) die Aktivlegitimation gefehlt habe, sodaß die Klagsführung durch die GesmbH nicht mehr möglich gewesen sei.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. 2. 1984 (ON 4) erklärte die Klägerin, derzeit nicht zu behaupten, daß den Beklagten vor der Klagsrücknahme im Vorprozeß die Abtretung an die Klägerin bekannt geworden sei.
Das Erstgericht wies die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurück. Es stellte im wesentlichen den bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich im wesentlichen aus, die GesmbH habe zwar durch die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht nicht nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch verzichtet. Wohl aber habe sie durch die Klagsrückziehung vor der Verständigung des Schuldners von der Abtretung für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf verzichtet, den Anspruch neuerlich klageweise geltend zu machen, sodaß die Klage zurückzuweisen gewesen sei.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens auf. „Für den Fall der Beurteilung der vorliegenden Entscheidung als Aufhebungsbeschluß“ sprach es aus, daß das Verfahren erst nach dem Eintritt der Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß die GesmbH zwar im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen habe, daß aber das dadurch begründete Prozeßhindernis nach dem Gesamtgefüge der Verfahrensvorschriften nicht als weitergehend zu werten sei als jenes der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft. In jedem dieser Fälle sei zum Vorliegen des Verfahrenshindernisses grundsätzlich vorausgesetzt, daß die Begehren, die rechtserzeugenden Sachverhalte und die Streitteile beider Verfahren gleich seien. Im vorliegenden Fall seien nur die Begehren und die beklagten Parteien gleich. Die rechtserzeugenden Tatsachen seien insofern nicht gleich, als im nunmehrigen Rechtsstreit von der Klägerin ein zusätzlicher Sachverhalt, nämlich die Abtretung der Klagsforderung an sie, behauptet werde. Schon im Hinblick darauf sei das Vorliegen des Prozeßhindernisses der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht nicht anzunehmen. Vor allem aber fehle es nach der bisherigen Aktenlage an der Klarstellung einer Identität der Kläger. Davon wäre zwar auch dann auszugehen, wenn die Klägerin die Gesamtrechtsnachfolgerin oder zufolge Abtretung der in Rede stehenden Forderungen die Einzelrechtsnachfolgerin der GesmbH wäre. Eine solche Rechtsnachfolge sei aber nach der derzeitigen Aktenlage nicht zugrundezulegen. Die Klägerin habe ihr Begehren davon abgeleitet, daß der seinerzeit klagenden GesmbH die Aktivlegitimation deshalb gefehlt habe, weil die in Betracht kommenden Forderungen schon vor dem Beginn des Vorprozesses der Klägerin abgetreten worden seien. Dazu seien bisher keine Feststellungen getroffen worden. Unter einer Rechtsnachfolge wäre im hier bedeutsamen Zusammenhang begrifflich nur zu sprechen, wenn die Klägerin nach dem Beginn des Vorprozesses Gläubigerin geworden wäre. Nach der Behauptung der Klägerin sei aber die Abtretung schon vor dem Vorprozeß erfolgt, sodaß die GesmbH ab dem Beginn des Vorprozesses gar keine Forderung mehr abtreten habe können, weil sie sich zufolge vorangegangener Zession eben nicht mehr in ihrem Vermögen befunden habe und niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe. Ausgehend von den Behauptungen der Klägerin sei die GesmbH im Verhältnis zu den Streitteilen bezüglich des Prozeßhindernisses der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Ergebnis als unbeteiligte Dritte zu werten, als ob sie mit den in Rede stehenden Forderungen nie etwas zu tun gehabt hätte. Der Rechtsbereich der Klägerin bleibe davon ausgehend durch die im Vorprozeß von der GesmbH erklärte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht also völlig unberührt, weil sowohl die damalige Klagsführung als auch die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Verhältnis der nunmehrigen Streitteile zueinander gleichsam von vornherein vollkommen ins Leere gegangen seien, nachdem die Klagsforderung demgemäß in der gesamten dort in Betracht gekommenen Zeit nicht mehr zum Vermögensstand der GesmbH gehört habe. Nach der derzeitigen Aktenlage sei somit das Prozeßhindernis nach § 237 Abs. 4 ZPO auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin nicht als Rechtsnachfolgerin der GesmbH zu betrachten sei.
Der Abtretungsvertrag werde allein zwischen Überträger und Übernehmer der Forderung geschlossen und es bedürfe zur Wirksamkeit der Zession weder der Zustimmung noch der Kenntnis des Schuldners. Die fehlende Kenntnis des Schuldners gestatte ihm im wesentlichen bloß die Zahlung an den Altgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung. Von den Beklagten sei aber bisher weder eine mittlerweilige Zahlung an die GesmbH noch ein sonst in Richtung Schuldtilgung weisender vergleichbarer Vorgang behauptet worden. Die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht durch den früheren Gläubiger sei keine Abfindung des Schuldners mit dem Forderungsüberträger. Der Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO habe sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiellrechtliche Seite. Im Vordergrund stehe jedoch das Verfahrensrecht; materiellrechtlich bleibe eine Bekämpfung der Annahme eines wirksamen Verzichtes für besondere Fälle offen. Abgesehen davon, daß im Zweifel ein unentgeltlicher Verzicht nicht anzunehmen sei, könne wirksam grundsätzlich nur der tatsächliche Gläubiger auf die Forderung verzichten, also nicht jemand, der in Wahrheit mit der betreffenden Forderung im Sinne von Verfügungsmacht gegenüber dem Schuldner gar nichts mehr zu tun habe. Auch könne ein Dritter grundsätzlich nicht von sich aus wirksam einem anderen (dem neuen Gläubiger) den Anspruch auf Rechtsschutz entziehen.
Aus materiellrechtlichen Rechtsbeziehungen im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar ergäben sich für die hier im Vordergrund stehende verfahrensrechtliche Beurteilung keine Besonderheiten. Auch die §§ 234 ZPO, 9, 10 EO seien nach dem derzeitigen Aktenstand nicht unmittelbar heranzuziehen. § 234 ZPO betreffe den Forderungsübergang während des Rechtsstreites und die §§ 9, 10 EO behandelten im wesentlichen die Rechtsnachfolge nach dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz, während es im vorliegenden Fall um eine Abtretung bereits vor dem Vorprozeß an einen anderen Gläubiger als jenen gehe, der damals geklagt habe. Auch der Rechtssatz, daß der Zessionar auf die §§ 9, 10 EO beschränkt sei, wenn der Zedent hinsichtlich der übertragenen Forderung etwa bereits einen Exekutionstitel gegen den Schuldner erwirkt habe, betreffe nicht den Fall, daß ein Gläubiger eine Forderung abtrete und dennoch nachher eine Klage anstrenge, um sie im Lauf des Rechtsstreites, etwa ohnehin wegen der fehlenden Aktivlegitimation, unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Für den Schuldner könnten sich Probleme daraus ergeben, daß er von der Abtretung nicht entsprechend erfahre. Weitere Folgen zu seien Gunsten über den Schutz nach den §§ 1395, 1396 ABGB bezüglich gutgläubiger Zahlung und sonstiger Abfindung mit dem alten Gläubiger hinaus seien dem Gesetz jedoch nicht unmittelbar zu entnehmen. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagten zufolge der Art des Endes des Vorprozesses zunächst die Angelegenheit als endgültig erledigt betrachten hätten dürfen. Insoweit wäre es angezeigt gewesen, wenn die GesmbH den Grund für die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im betreffenden Schriftsatz angeführt hätte. Es wäre aber nicht angebracht, den Schutz des Schuldners so weit auszudehnen, daß er vor einer Klagsführung durch den tatsächlichen Gläubiger gefeit sei, wenn vorher ein Dritter geklagt habe, auch wenn er diesen Dritten damals als Gläubiger betrachten habe dürfen. Auch unter dem Gesichtspunkt des materiellen Rechtes sei es näherliegend, insoweit den Schuldner neben seinem Kostenersatzanspruch nach § 237 Abs. 3 ZPO auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegenüber jenem Dritten zu verweisen, der wissentlich ungerechtfertigt als Gläubiger aufgetreten sei, als umgekehrt den tatsächlichen Gläubiger auf einen bloßen Schadenersatzanspruch gegenüber jenem früheren Kläger zu beschränken, der etwa hinter dem Rücken des Zessionars geklagt und dann diese Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen habe. Die bestehenden konkreten Schutzbestimmungen zu Gunsten des Schuldners gingen also vor und stellten die maßgebliche Sonderregelung dar.
Aus diesen Erwägungen sei derzeit vom Vorliegen des in Rede stehenden Prozeßhindernisses nicht auszugehen. Das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht nach § 237 Abs. 4 ZPO sei weder im § 240 Abs. 3 ZPO noch im § 261 Abs. 1 ZPO ausdrücklich angeführt, doch stehe angesichts der Ähnlichkeit mit der jeweils dort ausdrücklich genannten Hindernissen der Streitangängigkeit und der Rechtskraft nichts entgegen, beide Vorschriften in gleicher Weise sinngemäß heranzuziehen, sodaß also sowohl Beachtung von Amts wegen wie auch auf Grund einer entsprechenden Einrede in Betracht komme. Das betreffende Vorbringen der Beklagten könne als Erhebung der Einrede betrachtet werden. Das Erstgericht habe nicht ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Einrede entschieden und auch das Rekursgericht sehe bewußt davon ab, gleichsam in einer endgültigen und der Rechtskraft fähigen Form über die Einrede abzusprechen. Inhalt und Zweck seiner Entscheidung sei es nur, ausgehend vom derzeitigen Stand der Akten die Klagszurückweisung und die Nichtigerklärung des bisherigen erstinstanzlichen Verfahrens mit der Wirkung zu beseitigen, daß die erste Instanz das Verfahren im Rahmen des Gesetzes ohne diesbezügliche Aufträge des Rekursgerichtes sowie ohne irgendwelche Beschränkungen und Einschränkungen fortzuführen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Die Klägerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben. Da es sich bei dem in einem Verfahren über das Vorliegen eines Prozeßhindernisses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs um ein zweiseitiges Rechtsmittel im Sinne des § 521a ZPO handelt (1 Ob 604/84), ist diese Revisionsrekursbeantwortung zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist infolge des vom Rekursgericht zulässigerweise (§ 527 Abs. 2 letzter Satz ZPO) angeordneten Rechtskraftvorbehaltes zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen aus, die angebliche Abtretung der Klagsforderung durch die GesmbH an die Klägerin vor Einleitung des Vorprozesses könne gegenüber den Beklagten keine Wirkung haben, weil diese von der Abtretung nicht verständigt worden seien. Da die GesmbH ihre Klage gegen die Beklagten unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen habe, könne der gleiche Anspruch nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein. Die GesmbH sei der tatsächliche Gläubiger der Beklagten gewesen und habe daher ihnen gegenüber rechtswirksam auf ihren Anspruch verzichten können. Abgesehen von der verfahrensrechtlichen Seite habe eine Klagsrücknahme unter Verzicht auf den Anspruch auch materiellrechtliche Wirkungen; sie entspreche einem endgültigen Vergleich zwischen den Streitteilen im Sinne eines Verzichtes auf den Klagsanspruch. Da die Beklagten von einer Forderungsabtretung nichts gewußt hätten, hätten sie darauf Vertrauen können, daß mit dem von der GemsbH abgegebenen Anspruchsverzicht der Rechtsstreit nicht nur prozessual ein für alle mal erledigt sei, sondern daß auch materiellrechtlich „die Angelegenheit ein für alle mal aus der Welt geschaffen sei“. Die Klägerin habe dadurch, daß sie sich mit einer stillen Zession begnügt habe, in Kauf genommen, daß nach außen hin die GesmbH sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich „mit den Beklagten über die Forderung verfügt“. Ob die Abtretung der Klagsforderung vor dem Vorprozeß oder während des Vorprozesses erfolgt sei, sei bedeutungslos. Da die Beklagten von der Abtretung nicht verständigt worden seien, seien sie ohne weiteres berechtigt gewesen, sich rechtswirksam mit der GesmbH zu vergleichen. Der Vorprozeß sei durch Verzicht auf den Klagsanspruch beendet worden. Daraus ergebe sich, daß dieser Anspruch nicht neuerlich gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden könne.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung begründet die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO ein in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO wahrzunehmendes Prozeßhindernis (Fasching Kommentar III 146; JBl. 1959, 375 mit weiteren Literatur‑ und Judikaturhinweisen, 3 Ob 574/76; EvBl. 1981/172 ua.), daß nur unter den Parteien des betreffenden Rechtsstreites und deren Rechtsnachfolgern wirkt (Fasching aaO; 7 Ob 590/80). Nach ständiger Rechtsprechung (Judikatur 63 neu = SZ 28/265; SZ 34/166 uva.) erstreckt sich die Wirkung des Prozeßhindernisses der Rechtskraft eines Urteiles auch auf Singularsukzessoren der Prozeßparteien. Wie weit eine derartige Ausdehnung der Wirkung des Prozeßhindernisses der Klagsrücknahme unter Verzicht auf den Anspruch auf den Singularsukzessor zu bejahen ist, hängt von der Überlegung ab, daß dieses Prozeßhindernis keine weitergehende Rechtswirkung als die Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Sachurteiles haben kann (Fasching aaO; 3 Ob 653/80).
Klagt der Zedent eine bereits abgetretene Forderung gegen den Schuldner ein und zieht er dann in der Folge die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, so kann sich daraus in Anwendung des dargestellten Grundsatzes ein gegen den Zessionar wirkendes Prozeßhindernis nicht ergeben, weil in diesem Fall auch das über die Klage des Zedenten ergehende Sachurteil, das nur auf Abweisung des Klagebegehrens (wegen mangelnder Aktivleditimation des Zedenten) lauten könnte, die klageweise Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Zessionar gegen den Schuldner nicht verhindern könnte. Auf einen Verzicht des Zedenten auf die (ihm gar nicht zustehende) Forderung, der redlicherweise nur dahin verstanden werden kann, daß der Kläger seine bisherige Behauptung, es stehe ihm eine Forderung gegen seinen Prozeßgegner zu, fallen läßt, kann sich der abgetretene Schuldner in einem solchen Fall keinesfalls mit Erfolg berufen.
Die gleichen Überlegungen müssen aber auch dann gelten, wenn der Zedent seine Forderung gegen den Schuldner erst während eines gegen diesen anhängig gemachten Rechtsstreites abstritt und dann die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzieht. Die Bestimmung des § 234 ZPO wird in ständiger Rechtsprechung des OGH im Sinne der sogenannten Irrelevanztheorie ausgelegt (EvBl. 1966/37; SZ 46/27; RZ 1977/104 ua.). Dies besagt aber nur, daß die Veräußerung des Streitgegenstandes (der eingeklagten Forderung) für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozeßrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiellrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruches bedeutungslos bleibt, nicht aber, daß in einem solchen Fall die Bestimmung des § 234 ZPO der Zurücknahme der Klage entgegensteht und daß in einem solchen Fall einem Verzicht des Klägers auf einen ihm gar nicht mehr zustehenden Anspruch rechtliche Bedeutung zukäme (SZ 16/199) bzw. daß in diesem Fall die Erklärung des Klägers redlicherweise anders zu verstehen wäre als im Fall der Abtretung der Forderung vor Klagseinbringung. Mag daher auch in einem solchen Fall die Klagsrücknahme des Zedenten „unter Anspruchsverzicht“ erklärt werden, hindert dies nicht die neuerliche Klagsführung durch den Zessionar, weil der Zedent nicht zu Lasten des Zessionars wirksam über dessen Rechtsschutzanspruch und über eine nicht mehr seiner Rechtszuständigkeit unterliegende Forderung verfügen kann (im Ergebnis ähnlich 5 Ob 11/75 und 3 Ob 653/80). Dieses Ergebnis gilt in gleicher Weise für das Vorliegen jeder Vollzession, mag es sich um eine offene oder eine stille Zession handeln.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das Prozeßhindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nur dann zu bejahen wäre, wenn und so weit die GesmbH nach Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht im Vorprozeß ihre Forderung der Klägerin abgetreten hätte; erfolgte aber die Abtretung der Klagsforderung an die Klägerin vor diesem Zeitpunkt, dann liegt kein derartiges Prozeßhindernis vor. Da diesbezügliche Feststellungen vom Erstgericht nicht getroffen wurden, erfolgte die Aufhebung seiner Entscheidung im Ergebnis mit Recht.
Auf allfällige materiellrechtliche Wirkungen der von der GesmbH erklärten Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht im Vorprozeß (wozu auch die Frage gehört, ob sich die Beklagten im Sinne des § 1395 ABGB vor Kenntnis von der Zession wirksam mit der GesmbH abfinden konnten) ist im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung, die nur die Frage des Vorliegens eines Prozeßhindernisses betrifft, nicht einzugehen.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf § 52 ZPO.
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