OGH 1Ob50/73 (RS0022896)

OGH1Ob50/734.4.1973

Rechtssatz

Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB). Auszugleichen ist der Nachteil, den der Erwerber durch seine Unkenntnis vom Mangel erlitten hat, dh der Schaden, der durch das Vorhandsein des Mangels entstanden ist, aber nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (HS 1948; Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 546).

Normen

ABGB §1295 Ib
EVHGB Art8 Nr2
HGB §379

1 Ob 50/73OGH04.04.1973

Veröff: EvBl 1973/216 S 461 = SZ 46/39

5 Ob 655/76OGH23.11.1976

nur: Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB). (T1) Beisatz: Auch bei nur einseitigem Handelsgeschäft ohne Rücksicht auf den Grund des Verschuldens. (T2)

1 Ob 608/79OGH28.11.1979

Veröff: JBl 1980,316

4 Ob 588/79OGH11.12.1979

nur T1

7 Ob 789/82OGH02.12.1982
8 Ob 565/82OGH08.09.1983

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 679/82OGH20.12.1983

Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einseitigen Handelsgeschäften. (T3)

6 Ob 570/85OGH13.06.1985

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Rechtspolitische Bedenken vermögen hieran nichts zu ändern. (T4) Veröff: SZ 58/101

3 Ob 623/86OGH11.11.1987

nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,243

8 Ob 514/90OGH31.01.1991

Auch; Beisatz: Der Scheinvertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht positiv kannte, hat gemäß Art 8 Nr 11 Abs 2 EVHGB dem anderen Teil jenen Schaden zu ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet, ("Vertrauensschaden"); seine Haftung geht jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgeweinn ersetzt werden kann, ist, daß der Dritte ein sonstiges "Ersatzgeschäft" versäumt. (T5) Veröff: WBl 1991,142 = EvBl 1991,101 S 446 = RdW 1991,231 = ecolex 1991,317

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

nur T1; Beisatz: Diese Regelung gilt auch für Schadenersatzansprüche aus bloß einseitigen Handelsgeschäften, also auch für einen gegen einen Nichtkaufmann gerichteten Schadenersatzanspruch eines Kaufmanns. (T6) Veröff: ÖBA 1994,236

4 Ob 516/93OGH08.06.1993

nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1993,987 = ecolex 1993,669

3 Ob 549/93OGH24.11.1993

nur T1

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Auch; nur T1: Veröff: SZ 69/57

1 Ob 19/97vOGH29.04.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ersatz von den gesetzlichen Zinsfuß übersteigende Verzugszinsen. (T7)

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

auch; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für den entgangenen Gewinn als Vertrauensschaden infolge versäumter Abschlussgelegenheit, sofern das unwirksame oder nicht zustande gekommene Geschäft wenigstens ein einseitiges Handelsgeschäft gewesen wäre. (T8); Veröff: SZ 2003/26

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0010OB00050_7300000_003

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