OGH 11Os170/72 (RS0083584)

OGH11Os170/729.3.1973

Rechtssatz

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. - Gewerbsmäßigkeit verantwortet auch, wem zwar gewerbsmäßige Absicht fehlt, wer sich aber an der gewerbsmäßigen Tat anderer in Kenntnis dieses Merkmals beteiligt.

§ 4 WuchG aufgehoben durch Art XI Z 27 BGBl 1974/422.

 

Normen

FinStrG §38 lita
StGB §14 Abs2
StGB §70
WuchG §4 Z1

11 Os 170/72OGH09.03.1973
9 Os 3/73OGH13.06.1973

nur: Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. (T1)

12 Os 183/73OGH02.04.1974

Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/13 S 22

10 Os 14/74OGH26.03.1974

nur T1; Veröff: EvBl 1975/14 S 24

11 Os 46/74OGH17.05.1974

nur T1

12 Os 36/75OGH03.07.1975

nur T1

10 Os 152/75OGH13.01.1976

nur T1

11 Os 89/76OGH03.09.1976

nur T1

10 Os 42/77OGH11.05.1977

Ähnlich; Beisatz: Es genügt die Absicht, die Tat so lange wie möglich fortzusetzen. (T2)

12 Os 46/77OGH12.05.1977

Veröff: EvBl 1977/253 S 609

11 Os 137/78OGH13.02.1979
15 Os 31/04OGH03.03.2005

Gegenteilig; nur: Gewerbsmäßigkeit verantwortet auch, wem zwar gewerbsmäßige Absicht fehlt, wer sich aber an der gewerbsmäßigen Tat anderer in Kenntnis dieses Merkmals beteiligt. (T3)<br/>Beisatz: Wissen um das gewerbsmäßige Handeln anderer Beteiligter genügt nicht. (T4)

13 Os 17/17zOGH17.05.2017

Vgl; Beisatz: Das in § 38 FinStrG enthaltene Tatbestandsmerkmal der „fortlaufenden“ Einnahme (nach BGBl I 2015/163 des „fortlaufenden“ abgabenrechtlichen Vorteils) meint weder eine dauernde noch eine regelmäßige, sondern bloß eine solche, die über einen längeren Zeitraum fließen soll, wobei die Rechtsprechung insoweit keine fixen Grenzen nennt, vielmehr jeweils den Einzelfall betrachtet. (T5)

13 Os 54/17sOGH06.09.2017

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_007

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