OGH 5Ob231/72 (RS0011213)

OGH5Ob231/7210.1.1973

Rechtssatz

Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen (vgl SZ 32/81). Die nachträgliche Zustimmung des Kontoinhabers zu einer durch den Dritten veranlassten Überweisung auf ein Konto des Dritten ist jedoch wie eine wirkliche Übergabe des entsprechenden Bargeldbetrages an ihn anzusehen.

Normen

ABGB §428
ABGB §943

5 Ob 231/72OGH10.01.1973

Veröff: EvBl 1973/143 S 323

4 Ob 517/82OGH16.03.1982

Beisatz: Hier ist nötig, dass der Schenker auf die weitere Verfügungsberechtigung verzichtet. Hier: Wertpapiere in Bankdepot für das lediglich eine Mitzeichnungsberechtigung eingeräumt wurde. (T1)

10 Ob 1522/88OGH28.06.1988

Auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen (vgl SZ 32/81). (T2)

8 Ob 59/89OGH21.03.1991
4 Ob 34/99zOGH23.02.1999

Vgl auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen. (T3)

1 Ob 75/09zOGH13.10.2009

Auch; nur T3

4 Ob 151/11aOGH19.10.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Sanierung eines (allfälligen) Formmangels durch einen später nach außen tretenden Akt des Geschenkgebers. (T4)

1 Ob 1/15aOGH22.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung mittel erhobenem Daumen nach Bericht über die vorgenommene Transaktion. (T5)

2 Ob 122/17fOGH03.05.2018

verstärkter Senat<br/>Gegenteilig; Hinweis: Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen). (T6); Veröff: SZ 2018/35

Dokumentnummer

JJR_19730110_OGH0002_0050OB00231_7200000_001

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