OGH 7Ob243/72 (RS0018315)

OGH7Ob243/7229.11.1972

Rechtssatz

Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). Dies gilt umsomehr dann, wenn Gegenstand der Veräußerung ein Unternehmen ist, zumal wenn dessen Betrieb vom Erwerber fortgesetzt wird.

Normen

ABGB §918 IVa

7 Ob 243/72OGH29.11.1972
2 Ob 149/73OGH17.10.1973
7 Ob 507/77OGH03.03.1977

nur: Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). (T1) Beisatz: Vor der bücherlichen Durchführung daher Rücktritt möglich. (T2)

1 Ob 562/79OGH18.04.1979

nur T1; Beisatz: Hier: Leibrentenvertrag (T3)

7 Ob 564/84OGH04.07.1985

Auch; Beisatz: Da das Eigentum an einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber übergeht, kann ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Rückwirkung der Einverleibungsbewilligung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht mehr hindern; ebensowenig eine aus diesem Grund eingebrachte Löschungsklage, auch wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. (T4) Veröff: NZ 1985,233 (zustimmend Hofmeister, NZ 1985,237) = SZ 58/117 = RZ 1986/28 S 89

7 Ob 641/87OGH24.09.1987

nur T1; Veröff: JBl 1988,107

5 Ob 591/87OGH15.12.1987

Auch; nur T1; Beis wie T4

5 Ob 508/95OGH26.09.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbs ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T5)

8 Ob 213/02kOGH07.08.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721129_OGH0002_0070OB00243_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)