OGH 9Os71/72 (RS0086365)

OGH9Os71/722.11.1972

Rechtssatz

Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 3 lit b FinStrG in bezug auf eine bestimmte Straftat setzt voraus, daß sich die ursächliche Verfolgungshandlung (auch) auf ebendiese konkrete Straftat bezogen hat. Dazu ist aber erforderlich, daß die betreffende Tat zumindest soweit individualisiert ist, daß sie von anderen Taten gleicher Art desselben Täters unterschieden werden kann. Ein bloß allgemeiner Verdacht, jemand habe Finanzvergehen einer bestimmten Gattung begangen, kann noch nicht zu einer Unterbrechung der (normalen) Verfolgungsverjährung (§ 55 Abs 2 FinStrG) in bezug auf im Zeitpunkt der betreffenden Verfolgungshandlung noch gar nicht bekannt gewordener Delikte führen.

Normen

FinStrG nF §31
StGB §58 Abs3 Z2

9 Os 71/72OGH02.11.1972

Veröff: RZ 1973/52 S 36 = SSt 43/44

12 Os 160/74OGH24.02.1975

Vgl auch; Beisatz: Daß im Einleitungsbescheid sämtliche Begehungsformen des in Untersuchung gezogenen Finanzvergehens aufgezählt werden, wird weder vom Gesetz gefordert noch wird sich dazu überhaupt in der Regel eine Möglichkeit ergeben. (T1)

9 Os 135/75OGH08.10.1976
13 Os 9/86OGH13.03.1986

Vgl auch

13 Os 12/00OGH19.07.2000

Auch; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren muss entweder ausschließlich oder doch zumindest auch wegen der fraglichen Tat anhängig sein. Bezieht es sich hingegen auf andere Straftaten, so hemmt es den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19721102_OGH0002_0090OS00071_7200000_001

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