OGH 5Ob196/72 (RS0018450)

OGH5Ob196/7217.10.1972

Rechtssatz

§ 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.

Normen

ABGB §918 Abs2 V

5 Ob 196/72OGH17.10.1972

Veröff: RZ 1973/40 S 34

7 Ob 608/78OGH29.06.1978

Auch

1 Ob 695/82OGH01.09.1982

Beisatz: Besteht hingegen, wenn auch nur im Interesse des vertragstreuen Teiles, Unteilbarkeit, kann der vertragstreue Teil auch vom ganzen Vertrag zurücktreten. (T1)

1 Ob 534/84OGH02.05.1984

nur: Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht. (T2)

3 Ob 328/99bOGH20.09.2000

nur T2

7 Ob 298/04fOGH12.01.2004

nur T1

10 Ob 57/04mOGH23.05.2005

Auch; Beis wie T1

3 Ob 63/12dOGH15.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19721017_OGH0002_0050OB00196_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)