OGH 6Ob59/72 (RS0036578)

OGH6Ob59/7214.9.1972

Rechtssatz

Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des § 138 ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auch eine bloß vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitgliedes begründet bereits die Anwendung der Vorschrift des § 412 ZPO. Urteile von Richtern, die nicht an der ganzen mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben, sind gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig. Die mündliche Streitverhandlung muß wiederholt werden, wenn ein Richterwechsel während der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist. § 412 Abs 2 ZPO schafft gewisse Erleichterungen für die Wiederholung nach einem Richterwechsel. Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen (Rügepflicht nach § 196 ZPO !).

Normen

ZPO §138
ZPO §412
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a

6 Ob 59/72OGH14.09.1972
4 Ob 100/72OGH30.01.1973

nur: Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). (T1) Beisatz: Nichtverlesung der Rechtsmittelschriften in der zweiten Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit. (T2) Veröff: ZAS 1974,14 (zustimmend Rinner)

3 Ob 570/89OGH29.11.1989
8 ObA 226/94OGH19.05.1994

nur: Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19720914_OGH0002_0060OB00059_7200000_002

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