OGH 5Ob139/72 (RS0033124)

OGH5Ob139/7212.9.1972

Rechtssatz

Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Dabei muss das zu übernehmende Schuldverhältnis wenigstens dem Grunde nach feststehen, wenngleich es auch ein zukünftiges sein kann, bei dem die Höhe der Forderung noch nicht festgelegt ist.

Normen

ABGB §1404

5 Ob 139/72OGH12.09.1972

Veröff: EvBl 1973/15 S 43

1 Ob 24/86OGH03.09.1986
4 Ob 530/88OGH26.04.1988

nur: Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. (T1)<br/>Beisatz: Dem Gläubiger erwächst daraus gemäß § 1404 Satz 2 ABGB unmittelbar kein Recht; der Zweck der Erfüllungsübernahme ist nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger. (T2) <br/>Veröff: JBl 1988,518 = ÖBA 1988,1235 (Bydlinski)

8 Ob 10/94OGH24.02.1994

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Dem Gläubiger erwächst daraus gemäß § 1404 Satz 2 ABGB unmittelbar kein Recht. (T3)

1 Ob 517/95OGH23.04.1996

Auch; nur T1

1 Ob 364/99gOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Bei der Erfüllungsübernahme muss die Höhe der Gläubigerforderung noch nicht festgelegt sein. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Anwaltshonorar. (T5)

7 Ob 17/13wOGH18.02.2013

nur T1; Auch Beis wie T2

1 Ob 75/13fOGH21.05.2013

Vgl auch

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0050OB00139_7200000_001

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