2 Ob 36/72 | OGH | 07.09.1972 |
Veröff: ZVR 1973/142 S 202 |
8 Ob 252/82 | OGH | 21.04.1983 |
nur: Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. (T1) Beisatz: Entfernen der Füße von den Pedalen. (T2) Veröff: ZVR 1984/224 S 226 |
2 Ob 135/04y | OGH | 07.07.2005 |
Auch; Beisatz: Es ist nach diesen Vorschriften auch einem Fahrzeuglenker verboten, Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern an ihrem Fahrzeug anhängen zu lassen, um diese zu ziehen. (T3) |
2 Ob 183/06k | OGH | 18.01.2007 |
Beisatz: Die Verletzung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO (hier: Radfahren auf der Straße anstatt auf der Radfahranlage) steht mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T4) |
2 Ob 21/07p | OGH | 17.12.2007 |
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/199 |
2 Ob 121/14d | OGH | 23.10.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0020OB00036_7200000_001
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