OGH 2Ob36/72 (RS0027587)

OGH2Ob36/727.9.1972

Rechtssatz

Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des § 68 Abs 2 StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §68

2 Ob 36/72OGH07.09.1972

Veröff: ZVR 1973/142 S 202

8 Ob 252/82OGH21.04.1983

nur: Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. (T1) Beisatz: Entfernen der Füße von den Pedalen. (T2) Veröff: ZVR 1984/224 S 226

2 Ob 135/04yOGH07.07.2005

Auch; Beisatz: Es ist nach diesen Vorschriften auch einem Fahrzeuglenker verboten, Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern an ihrem Fahrzeug anhängen zu lassen, um diese zu ziehen. (T3)

2 Ob 183/06kOGH18.01.2007

Beisatz: Die Verletzung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO (hier: Radfahren auf der Straße anstatt auf der Radfahranlage) steht mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T4)

2 Ob 21/07pOGH17.12.2007

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/199

2 Ob 121/14dOGH23.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0020OB00036_7200000_001

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