Rechtssatz
Erblasser und Erbe sind nach Abgabe der Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. Es kann also keine mangelnde aktive oder passive Legitimation angenommen werden, wenn nach Abgabe der Erbserklärung, aber noch vor Einantwortung des Nachlasses, hinsichtlich eines Anspruches, der dem Erblasser zusteht, der Erbe statt der Verlassenschaft Ansprüche stellt oder belangt wird. Es hat vielmehr nur eine Berichtigung der Parteienbezeichnung stattzufinden. Das gilt auch im Verfahren über eine beantragte einstweilige Verfügung.
1 Ob 14/73 | OGH | 21.03.1973 |
Beisatz: Nacherbschaft (T1) |
6 Ob 70/73 | OGH | 05.04.1973 |
Auch |
6 Ob 107/75 | OGH | 04.09.1975 |
nur: Erblasser und Erbe sind nach Abgabe de Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. (T2) = SZ 48/86 |
4 Ob 522/84 | OGH | 27.02.1985 |
Auch; RdW 1985,271 = NZ 1986,35 |
8 Ob 69/14a | OGH | 30.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der Einantwortung des Nachlasses Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Verlassenschaft. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00187_7200000_001
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