Rechtssatz
Die zeitlichen Abschnitte des Exekutionsvollzuges werden durch die Daten der Fassung der Vollzungsbeschlüsse (Verhängung der Strafe) bestimmt.
3 Ob 109/81 | OGH | 08.10.1981 |
Vgl aber; Beisatz: Allerdings vertritt der erkennende Senat im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht verschärfter Ahndung (zB durch Strafverhängung schon anlässlich der Exkutionsbewilligung) nunmehr die Ansicht, daß die Vollzugsstufen durch den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Strafvollzugsantrages abgegrenzt werden müssen, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafvollzugsantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden konnten. (T1) = EvBl 1982/19 S 39 = ÖBl 1982,163 |
3 Ob 27/83 | OGH | 15.06.1983 |
Vgl aber; Beis wie T1; ÖBl 1983,171 |
3 Ob 15/89 | OGH | 22.02.1989 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nur der Antragstellung nachfolgende Zuwiderhandlungen können zum Gegenstand eines neuen Strafantrages gemacht werden. (T2) = MR 1989,104 |
3 Ob 72/91 | OGH | 19.06.1991 |
Vgl aber; Beisatz: Zufolge des geänderten Wortlautes des § 359 Abs 1 EO ist in einem über mehrere Anträge ergehenden Beschluß für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nicht mehr nur eine einzige gemeinsame Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze zu verhängen (§ 359 Abs 1 EO in der Fassung vor der WGNov 1983), sondern eine Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze je Antrag zu verhängen. (T3) = ecolex 1991,863 |
3 Ob 168/99y | OGH | 24.11.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Die Vollzugsstufen werden durch die Einbringung des Strafantrags abgegrenzt, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muss, die objektiv geltend gemacht werden können. (T4); Veröff: SZ 72/194 |
Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0030OB00071_7200000_001
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