OGH 2Ob170/71 (RS0022273)

OGH2Ob170/7129.6.1972

Rechtssatz

Der Unternehmer hat zu beweisen, daß er den Besteller gewarnt hat oder daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war.

Normen

ABGB §1168a

2 Ob 170/71OGH29.06.1972

Veröff: SZ 45/75 = JBl 1973,207 = ZVR 1973/153 S 210

3 Ob 113/72OGH05.10.1972
3 Ob 120/75OGH30.09.1975
5 Ob 200/75OGH16.12.1975
6 Ob 819/77OGH19.01.1978
7 Ob 644/78OGH09.11.1978
8 Ob 516/79OGH18.10.1979
4 Ob 549/79OGH29.04.1980

Auch; Beisatz: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des § 1168 a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen (hier: Einstellung einer Skibindung - Mitwirkungspflicht). (T1)

1 Ob 579/80OGH18.06.1980
6 Ob 545/81OGH04.03.1981

Auch; Beisatz: Dem Unternehmer obliegt gemäß § 1298 ABGB der Beweis, daß er seiner Warnpflicht nicht habe nachkommen können. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei nicht berufen (§ 1299 ABGB). (T2)

4 Ob 558/81OGH01.12.1981

Veröff: SZ 54/179

2 Ob 536/91OGH26.04.1991
7 Ob 575/93OGH15.07.1993

Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)

7 Ob 517/96OGH31.01.1996
9 Ob 49/98sOGH25.02.1998

Beis wie T1 nur: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des § 1168 a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen. (T3)

9 Ob 133/98vOGH21.10.1998

Beisatz: Im Falle des Mißlingens des Werkes wegen einer behaupteten unrichtigen Anweisung des Bestellers trifft ebenso den Werkunternehmer der Beweis dafür, daß eine solche Anweisung überhaupt erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Während nämlich die Gewährleistung normalerweise verschuldensunabhängig ist, ist sie in Fällen, in denen der Mangel auf unrichtige Anweisungen oder auf einen untauglichen Stoff des Bestellers zurückzuführen ist, insoweit vom Verschulden des Unternehmers abhängig, als dieser nur dann Gewähr leistet, wenn ihm die Verletzung seiner Warnpflicht vorgeworfen werden kann. Auch diesbezüglich kommt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zur Anwendung, sodaß der Unternehmer sein mangelndes Verschulden nachweisen muß. (T4)

6 Ob 53/01iOGH08.11.2001
10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

nur: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. (T5); Veröff: SZ 2002/23

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003
9 Ob 148/04mOGH06.04.2005

nur T5

Dokumentnummer

JJR_19720629_OGH0002_0020OB00170_7100000_004

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