OGH 12Os153/71 (RS0089313)

OGH12Os153/7118.11.1971

Rechtssatz

Auch bei Benützung eines bereits vorhandenen Irrtums muß vom Täter etwas getan werden, um den ohne sein Zutun - selbst unversehens erzeugten - eingetretenen Irrtum bei dem in Irrtum Befindlichen zu erhalten oder diesen darin sogar zu bestärken. Der Irrtum oder die Ungewißheit müssen sohin in ihrer Fortdauer auf das Verhalten des Täters zurückgeführt werden können.

Normen

StGB §2 B1
StGB §146 A3

12 Os 153/71OGH18.11.1971

Veröff: EvBl 1972/178 S 329 = JBl 1972,434 = SSt 42/50

12 Os 140/72OGH19.12.1972
10 Os 100/82OGH09.11.1982

Vgl auch; Beisatz: Positives und aktives Verhalten, welches sich solcherart als das Erregen oder Bestärken eines Irrtums durch ein Tun, nämlich durch schlüssiges Verhalten darstellt. (T1) Veröff: EvBl 1983/111 S 403

11 Os 69/86OGH03.06.1986

Vgl auch; Beisatz: Der Irrtum oder die Ungewißheit müssen - sofern nicht eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht - in ihrer Fortdauer auf aktives Verhalten des Täters zurückgeführt werden können; rein passives Verhalten genügt nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_003

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