Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Februar 1946 geborene Otto A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe (als Zusatzstrafe) verurteilt, weil er am 30.Oktober 1974 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der W-Versicherungs-AG., indem er es (pflichtwidrig) unterließ, sie über die (ihm in diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewordene) Wiederauffindung seines gestohlenen PKW. zu informieren, durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung der Versicherungssumme von insgesamt 120.000 S und sohin zu einer Handlung verleitete, welche die genannte Versicherung an ihrem Vermögen um zumindest 90.000 S schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht traf folgende wesentliche Urteilsfeststellungen:
Anläßlich einer Geschäftsreise nach Italien wurde dem Angeklagten in der Nacht zum 10.Juni 1974 sein in Bollate auf einem Hotelparkplatz abgestellt gewesener PKW., Marke Alfetta, von unbekannten Tätern gestohlen. Noch am selben Tag suchte er in Begleitung des Aldo B - des Inhabers der Firma 'Q', deren Generalvertretung für Österreich Otto A damals innehatte - den Carabinieriposten in Bollate auf, erstattete Anzeige und bevollmächtigte B zur übernahme des Autos im Falle der Auffindung. Mit einer Anzeigebestätigung nach Österreich zurückgekehrt, erstattete Otto A am 12.Juni 1974
bei seinem Kaskoversicherer, der W-Versicherungs-AG., Schadensanzeige und kaufte noch am selben Tag gegen Wechselkredit ein neues Auto.
Gleichfalls am 12.Juni 1974 wurde der gestohlene PKW. auf einer Provinzstraße in Carnago aufgefunden; es fehlten fünf komplette Räder, das Autoradio, die Batterie, sowie die im Fahrzeuginneren verwahrt gewesenen Bekleidungsstücke und eine Taschenkollektion. Der entstandene Gesamtschaden betrug einschließlich des Reparaturaufwandes höchstens 30.000 S. Von der Auffindung des Autos wurde Aldo B verständigt, welcher hievon den Angeklagten in Kenntnis setzte. Wegen des inzwischen angeschafften (neuen) Fahrzeuges, dessen Bezahlung mit Hilfe der vom Kaskoversicherer erwarteten Entschädigungssumme erfolgen sollte, hatte der Angeklagte jedoch an dem beschädigten Auto kein Interesse mehr. Er kam daher spätestens im Juli 1974 mit B überein, das Fahrzeug einer Angestellten der Firma 'Q' zu überlassen. Da die Angestellte am Erwerb des Fahrzeuges kein Interesse zeigte, übernahm schließlich B den PKW. am 4.Oktober 1974 von den italienischen Behörden, ließ ihn reparieren, verzollen und in Italien unter seiner Firma zum Verkehr anmelden.
Da der Versicherungsgesellschaft der Anspruch des Angeklagten, dem schon ein Jahr zuvor ein Auto gleichfalls in Bollato gestohlen worden war, verdächtig erschien, veranlaßte sie vor der Schadensliquidierung Erhebungen durch die Mailänder Direktion der X, zahlte jedoch schließlich über Drängen des Angeklagten und dessen Rechtsfreundes am 30.Oktober 1974 eine Entschädigungssumme von 120.000 S aus.
Die Mängelrüge (Z. 5) enthält ihrer Art und Zielsetzung nach primär eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Der Angeklagte beschwert sich nämlich unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung des Urteils mit dort angestellte überlegungen zum Teil umdeutenden Ausführungen, die im übrigen die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Ergebnisse des Beweisverfahrens mit dem Ziel erörtern, hieraus zu für den Angeklagten günstigeren Folgerungen zu gelangen, faktisch (im Ergebnis) vor allem darüber, daß das Schöffengericht der Aussage des Zeugen Aldo B mehr Glauben schenkte als seiner vom Gericht abgelehnten (vgl. insbesondere S. 126 ff.) leugnenden Verantwortung, wonach sich B den PKW. nach dessen Wiederauffindung in Italien ohne sein Wissen angeeignet habe. So hat das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Bekundungen des Zeugen B wie auch die Darstellung des Angeklagten einer äußerst genauen Analyse unterzogen, Divergenzen in den Angaben (die es nicht detailliert unter allen irgendwie in Betracht kommenden Aspekten einer Erörterung unterziehen mußte - § 270 Abs 2 Z. 5 StPO) keineswegs übersehen, sich dabei namentlich auch mit der Frage befaßt, welche Rolle Aldo B nach dem Wiederauffinden des PKW. spielte und diese schließlich dahin beantwortet (vgl. S. 126 f., 128 f.), daß der Angeklagte von B, den er bei der Anzeigeerstattung in Italien gegenüber den Polizeibeamten als seine Vertrauensperson bezeichnet hatte, und mit dem 'wirtschaftliche - bei einem Wiener Zivilgericht streitverfangene - Divergenzen' (erst) seit 1978 bestehen, unmittelbar nach der Wiederauffindung des PKW., spätestens jedoch im Juli 1974 hievon in Kenntnis gesetzt wurde.
Schließlich legte das Schöffengericht - in einer über die ihm vom Gesetz (vgl. abermals § 270 Abs 2 Z. 5 StPO) auferlegte Begründungspflicht eindeutig hinausgehenden Art und Weise - ausführlich dar, wieso es zu der den Schuldspruch tragenden überzeugung gelangte. Diese Beweisführung steht mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung durchaus im Einklang; daß aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, verschlägt daran nichts.
Aber auch die weiteren Einwände (Z. 5) des Angeklagten gegen einzelne Argumente des Schöffengerichts sind nicht stichhältig:
Die Urteilsfeststellung (S. 123), daß der durch den Diebstahl und die Wiederherstellung des (bei der Wiederauffindung beschädigt gewesenen) Fahrzeugs entstandene (Gesamt-) Schaden höchstens 30.000 S betrug, ist durch die bei der Hauptverhandlung verlesenen (vgl. S. 114, 115) Erhebungen des Versicherers (S. 65 f. in der Beilagenmappe zu ON. 2) gedeckt. Wenn das Erstgericht über den Gegenwert des dort genannten Lire-Betrages von 974.200 hinaus zur überzeugung gelangte, daß der Schaden jedenfalls 30.000 S nicht überstieg, hat es (im Sinne des § 258 Abs 2 StPO einen Akt freier Beweiswürdigung gesetzt, der dem Angeklagten zudem schon deshalb zum Vorteil gereicht, weil aus dem Abzug des solcherart festgestellten, vom Kaskoversicherer in jedem Fall zu ersetzenden Schadensbetrages (von 30.000 S) - abweichend von der (noch) auf einen 100.000 S übersteigenden Schaden lautenden Anklage - ein die (strafsatzerhöhende) Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mehr erreichender Vermögensschaden von (bloß) 90.000 S resultiert. Erörterungen in die Richtung, inwieweit der Angeklagte der italienischen Sprache zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung mächtig war, bedurfte es dem - insoweit aktenwidrigen - Beschwerdevorbringen zuwider schon deshalb nicht, weil der Angeklagte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (S. 106) keinen Zweifel daran ließ, daß B, der bei Erstattung der Anzeige als Dolmetscher fungierte, seinem Willen entsprechend vom allfälligen Wiederauffinden des PKW. zu verständigen war, während die Benachrichtigung des Angeklagten hievon durch B (und nicht unmittelbar durch die italienischen Polizeibehörden) erfolgen sollte. Mit der Frage aber, ob insoweit eine (gesonderte) schriftliche Bevollmächtigung B durch den Angeklagten erfolgte, hat sich das Schöffengericht ohnedies auseinandergesetzt (S. 130), gelangte jedoch zu dem Ergebnis, daß diesem Umstand deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, weil sich eine derartige Bevollmächtigung (bei der Anzeigeerstattung) jedenfalls aus dem Protokoll über die Auffindung, Identifizierung und übergabe des PKW. (vgl. S. 55, 73) ergibt.
Die Mängelrüge erweist sich daher als nicht stichhältig. Die auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge führt gegen den Schuldspruch ins Treffen, es sei überhaupt fraglich, ob die dem Angeklagten vom Erstgericht angelastete Täuschung durch Unterlassung der Aufklärung des Kaskoversicherers (über die Wiederauffindung des PKW.) zur Tatbestandsverwirklichung ausreiche. Die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte spätestens seit Juli 1974 - und demzufolge jedenfalls vor Ablauf der zweimonatigen Frist, innerhalb welcher der Kaskoversicherer (lediglich) zum Ersatz der gestohlenen Bestandteile und der am (gestohlen gewesenen) PKW. aufgetretenen Beschädigungen verpflichtet gewesen wäre - Kenntnis von der Wiederauffindung des Fahrzeuges.
Da der Beschwerdeführer den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge (auch) darnach (vgl. S. 124) beim Kaskoversicherer mehrmals, teils unter Einschaltung seines Rechtsfreundes, auf Bezahlung des geforderten Entschädigungsbetrages von 120.000 S drängte, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Angeklagte den ihm damals (schon) bekannten wahren Sachverhalt (über die zwischenzeitige Auffindung des PKW.) gegenüber der Ersten W-Versicherungs-Aktiengesellschaft als Haftpflichtversicherer (mit Betrugsvorsatz) nicht nur verschwieg, sich also nicht bloß passiv verhielt, sondern auch wiederholt ein positives und aktives Verhalten setzte, welches sich solcherart in Wahrheit als das Erregen oder Bestärken eines Irrtums durch ein Tun, nämlich durch schlüssiges Verhalten darstellt (vgl. EvBl 1972/178; Kienapfel, BT. II, Rz. 67, 68 zu § 146 StGB, Leukauf-Steininger2, RN. 15 und 16 zu § 146
StGB).
Verfehlt ist aber auch der weitere rechtliche Beschwerdeeinwand (Z. 9 lit a) mit dem der Angeklagte ins Treffen führt, dem Versicherer wäre bei entsprechenden Bemühungen um das wiederaufgefundene Fahrzeug kein Schaden entstanden, weil diesfalls ein den Betrag von ca. 90.000 S zumindest erreichender Erlös erzielt worden wäre. Denn insoweit läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß der in Rede stehende (vom Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten umfaßt gewesene) Vermögensschaden beim Versicherer, der nach Lage des Falles bloß zum Ersatz der (vom Erstgericht ohnedies durch entsprechenden Abzug berücksichtigten) Kosten der Wiederherstellung des (beschädigten) PKW. verpflichtet war, bereits am 30.Oktober 1974 mit der Auszahlung des Entschädigungsbetrages (von 120.000 S) in Ansehung dessen Teilbetrages von (zumindest) 90.000 S, auf den der Angeklagte jedenfalls keinen Anspruch hatte, eingetreten ist. Hieraus resultiert aber, daß die nach den - zudem rein hypothetischen - Beschwerdeannahmen allenfalls mögliche Verwertung des in Rede stehenden PKW. durch den Versicherer nicht (mehr) die Tatbestandsmäßigkeit der dem Angeklagten angelasteten (Betrugs-) Tat betrifft, sondern gegebenenfalls bloß bei der Strafbemessung (als sogenannte Schadensgutmachung) Berücksichtigung finden könnte. Mit seiner weiteren Rechtsrüge (Z. 9 lit b) meint der Angeklagte, der Schuldspruch sei letztlich deshalb verfehlt, weil die Strafbarkeit der Tat zufolge Verjährung erloschen war. Zu dieser Rechtsrüge hat die Generalprokuratur wie folgt Stellung genommen:
'Gemäß dem § 57 Abs 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist für das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 2 StGB fünf Jahre. Demnach ist die Verjährungsfrist für die Straftat, derentwegen der Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil schuldig erkannt worden ist, im Hinblick darauf, daß am 30.Oktober 1974 sein deliktisches Verhalten abgeschlossen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 16 zu § 57 StGB) und der zur Tatbildverwirklichung gehörige Deliktserfolg eingetreten war (§ 58 Abs 1 StGB), mit 30.Oktober 1979 abgelaufen. Ein Strafverfahren war gegen den Angeklagten wegen dieser Tat bis zu diesem Zeitpunkt nicht anhängig; die erste strafgerichtliche Maßnahme ist vom Untersuchungsrichter im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorerhebungen erst am 4.September 1980 gesetzt worden (vgl. S. 2 d.A.).
Der Ablauf der Verjährungsfrist ist auch durch die vom Angeklagten Anfang April 1979 durch Beteiligung an dem von Helmut C verübten Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB neuerlich begangene strafbare Handlung, deren Otto A mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1979, GZ. 1 d E Vr 5683/79-23, schuldig erkannt worden ist, nicht (bis zum Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist auch für jene Tat abgelaufen war) gehemmt worden, weil die während der Verjährungsfrist gesetzte Straftat - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht hat.
Nach § 71 StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen dann auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Dem Beschwerdeführer ist aber darin beizupflichten, daß auf ihn keine dieser Voraussetzungen zutrifft.
Während durch einen Betrug das Rechtsgut des fremden Vermögens verletzt wird, ist Schutzobjekt der im 12. Abschnitt des StGB geregelten Urkundendelikte ausschließlich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (vgl. EvBl 1979/74 =
ÖJZ-LSK. 1979/71). Aber auch bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles, welche bei der Beurteilung der Frage, ob Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, herangezogen werden müssen (vgl. SSt. 46/48 =
ÖJZ-LSK. 1975/197), kann nicht gesagt werden, daß es sich bei den den beiden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Delikten, kriminologisch gesehen, um gleichartige Verhaltensweisen handelt; des Vergehens der Urkundenfälschung in der Erscheinungsform eines sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritte Alternative StGB) wurde der Angeklagte deshalb schuldig erkannt, weil er Anfang April 1979 an der Herstellung einer falschen (unechten) Lohnbestätigung für Helmut C mitgewirkt hatte, indem er nach dessen Anweisungen ein blanko mit der Geschäftsstampiglie des angeblichen Ausstellers versehenes Formular ausfüllte, und hiedurch zur Ausführung der von Helmut C begangenen Tat vorsätzlich beigetragen hatte, der mit Hilfe dieser falschen Lohnbestätigung bei der Y einen Kredit von 150.000 S erlangte. Inhaltlich dieses Schuldspruchs war jedoch weder der Vorsatz des unmittelbaren Täters C, noch jener des Angeklagten A auf eine unrechtmäßige Bereicherung und somit auf eine Vermögensschädigung des Kreditgebers gerichtet gewesen, sodaß es hier an dem für einen Betrug wesentlichen Merkmal einer (tätergewollten) Beeinträchtigung fremden Vermögens fehlte. Daß das rechtskräftig abgeurteilte Delikt im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung - also mit der Erlangung einer vermögenswerten Leistung - steht und Otto A sich dabei - ebenso wie beim vorangegangenen Betrug an der Versicherungsgesellschaft - einer Täuschung bedient hat, rechtfertigt auch bei einer auf die konkrete Fallgestaltung abgestellten Betrachtungsweise nicht die Annahme einer Gleichartigkeit der beiden Straftaten. Täuschung kann als Begehungsform in Fällen von dem Schutz verschiedenartiger Rechtsgüter dienenden Tatbeständen in Betracht kommen; schlechthin kann ihr mangels eines allgemeinen Rechts auf Wahrheit und eines generellen strafrechtlichen Schutzes vor Irreführung ein bestimmtes (identes) Rechtsgut nicht zugeordnet werden, zumal auch der Auffangtatbestand des § 108 StGB über eine Täuschung über Tatsachen hinaus die (absichtliche) Zufügung eines Schadens an konkreten Rechten voraussetzt.
Die Taten des Angeklagten A können auch nicht auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf einen gleichen Charaktermangel zurückgeführt werden. Während der Betrug des Angeklagten darauf abzielte, vom Kaskoversicherer eine ihm nicht zustehende Versicherungsleistung zu erlangen, also durch Gewinnsucht motiviert war, lag der Beweggrund für die Beteiligung des Angeklagten an der rechtskräftig abgeurteilten Urkundenfälschung darin, einem vermeintlich rückzahlungswilligen Darlehenswerber zu einem Kreidt zu verhelfen, in der Hoffnung, dadurch selbst ein dem Kreditnehmer gewährtes Darlehen, also eine ihm von Rechts wegen zustehende Leistung, zurückzuerhalten. Die Schuld des - bei Tatbegehung noch unbescholten gewesenen - Angeklagten A weist daher weder eine bestimmte, für beide Delikte gleichartige Tendenz auf, noch läßt sein Verhalten bestimmte Mängel seines Charakters erkennen. Aus all dem folgt, daß die Begehung der Urkundenfälschung während der Verjährungsfrist den Eintritt der Verjährung nicht gehindert hat und eine strafgerichtliche Verfolgung wegen des dem Angeklagten als Vergehen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 2 StGB angelasteten Tatverhaltens zufolge Verjährung unzulässig war.'
Dieser Rechtsmeinung vermag sich der Oberste Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht anzuschließen.
Insoweit die Generalprokuratur in Ansehung der in Rede stehenden Straftaten das Vorliegen (auch) der zweiten und dritten Alternative der im § 71 StGB für das Vorliegen einer 'gleichen schädlichen Neigung' normierten (drei gleichwertigen) Kriterien mit der Argumentation negiert, die vom Angeklagten innerhalb der (hier zum Tragen kommenden fünfjährigen) Verjährungsfrist begangene Urkundenfälschung sei nicht durch Gewinnsucht motiviert, sondern ausschließlich darauf gerichtet gewesen, einem vermeintlich rückzahlungswilligen Darlehenswerber zu einem Kredit in der Hoffnung zu verhelfen, dadurch selbst ein dem Kreditnehmer gewährtes Darlehen, zurückzuerhalten, läßt sie die eigene Verantwortung des Angeklagten im Verfahren AZ. 1 d E Vr 5683/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vgl. dort insbesondere S. 47 f., 74 f.) unberücksichtigt, wonach der Angeklagte Anfang April 1979 an der Herstellung der falschen Lohnbestätigung (für den Kreditwerber Helmut C) mitwirkte, obwohl er wußte, daß der ihm seit der (gemeinsamen) Schulzeit bekannte C, der lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtete, nicht in der Lage war, ein ihm vor Weihnachten 1978 vom Beschwerdeführer (für die Dauer von 14 Tagenvgl. S. 47
des zitierten Aktes) gewährtes Darlehen in der Höhe von 20.000 S trotz wiederholter (wöchentlicher) Mahnungen des Angeklagten zurückzuzahlen. Demzufolge kann kein Zweifel darüber bestehen, daß sich in dem in beiden konkreten Fällen - das Vorliegen eines der (für sich allein ausreichenden) im § 71 StGB (alternativ) umschriebenen (drei) Kriterien ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. SSt. 46/48) - zutage tretenden Bestreben des Angeklagten, vermögenswerte Leistungen im Weg der Täuschung zu erlangen, unabhängig davon, ob diesem ein Bereicherungsvorsatz zugrunde liegt, ein gleichartiger, jedenfalls verwerflicher Beweggrund manifestiert, mögen auch die in Rede stehenden Straftaten nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet gewesen sein. Von einer ausdehnenden Interpretation, wie die Generalprokuratur beim Gerichtstag vermeinte, kann daher nicht die Rede sein.
Da sohin, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, der vom Angeklagten reklamierte Straflosigkeitsgrund (Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 57 Abs 3 StGB) zufolge Ablaufhemmung der Verjährungsfrist (§ 58 Abs 2 StGB) durch die noch vor deren Ablauf begangene, der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (wegen § 223 Abs 2 StGB als Beteiligter nach der dritten Alternative des § 12 StGB) vom 10.Oktober 1979, GZ. 1 d E Vr 5683/79-23, zugrunde liegende, aus den aufgezeigten Gründen dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung nicht vorliegt, erfolgte der Schuldspruch auch insoweit frei von Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet (S. 115), in der Folge aber nur die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt und sich dabei 'die Ausführungen zu diesem Berufungsgrund für den öffentlichen Gerichtstag vorbehalten' (S. 148).
Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch bei der Rechtsmittelausführung deutlich und bestimmt jene Punkte des Erkenntnisses (Zahl der Tagessätze, Höhe des Tagessatzes, Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht) bezeichnet hat, durch die er sich beschwert findet, war die Berufung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).
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