OGH 1Ob290/71 (RS0061566)

OGH1Ob290/7111.11.1971

Rechtssatz

Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf, das Unternehmen wird eine Einzelfirma, auch wenn es unter der bisherigen Firma (§ 22 Abs 1 HGB) weitergeführt wird.

Normen

HGB §22
HGB §142

1 Ob 290/71OGH11.11.1971

Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351

8 Ob 5/73OGH06.03.1973

Beisatz: Doch kann die OHG, auch nach Ausscheiden des zweiten Gesellschafters und Übernahme des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter unter der bisherigen Firma klagen und geklagt werden. (T1) Veröff: ÖBl 1973,65

7 Ob 836/76OGH03.02.1977

Beisatz: Gesamtrechtsnachfolge (T2) Veröff: JBl 1978,40

1 Ob 709/78OGH11.10.1978

Veröff: JBl 1979,369<br/>GlRS VwGH vom 19.03.1981, 16/0981/80<br/>nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf. (T3) Veröff: AnwBl 1982,321

6 Ob 1/86OGH23.01.1986

Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/20 = EvBl 1986/180 S 763 = JBl 1986,454 (Reich - Rohrwig) = RdW 1986,143 = GesRZ 1986,99 = NZ 1987,102

8 Ob 652/88OGH29.06.1989

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/127 = WBl 1990,85 = GesRZ 1990,156 (Mahr, 148)

4 Ob 114/90OGH12.06.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteibezeichnung. (T4) Veröff: ÖBl 1991,120

1 Ob 2002/96kOGH26.03.1996

Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ausscheiden der Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft; Gesellschaftsvermögen wächst dem Komplementär an. (T5)

9 ObA 6/98tOGH11.03.1998

Vgl; nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung). (T6); Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 54/00fOGH16.03.2000

Auch; nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. (T7); Veröff: SZ 73/50

4 Ob 78/01aOGH10.07.2001

nur T7; Veröff: SZ 74/122

5 Ob 147/05mOGH04.10.2005
2 Ob 202/05bOGH02.03.2006

Auch; Beisatz: Hier: Hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört. (T8)

5 Ob 204/06wOGH03.10.2006

Beis wie T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T9)

6 Ob 152/08hOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Nach § 907 Abs 8 ist § 142 UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 142 UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T10); Veröff: SZ 2008/103

6 Ob 48/11vOGH16.06.2011

Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T11); Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T12)

5 Ob 62/15aOGH24.03.2015

Veröff: SZ 2015/28

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_003

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