OGH 4Ob72/71 (RS0051331)

OGH4Ob72/715.10.1971

Rechtssatz

Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. Dass sie zu vergüten oder als Überstundenleistung zu behandeln wäre, kann aus Bestimmungen des AZG nicht abgeleitet werden.

Arbeitnehmer

 

Normen

AZG §2
AZG §6
DO.C §58

4 Ob 72/71OGH05.10.1971

Veröff: SZ 44/152 = EvBl 1972/63 S 104 = Arb 8910 = DRdA 1972,257 (kritisch Klein) = SozM IIIA,140 = IndS 1973 H7/8,877

4 Ob 92/82OGH14.09.1982

Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß solche Zeiten zu vergüten sind, hängt deshalb in erster Linie von der Vereinbarung der Parteien bzw vom anzuwendenden KollV ab (keine Vergütung nach dem KollV für Bauindustrie und Baugewerbe). (T1) Veröff: Arb 10180

14 Ob 137/86OGH16.09.1986

Beis wie T1; Beisatz: Keine Vergütung nach dem KollV für das Tapezierergewerbe. (T2) Veröff: Arb 10554

9 ObA 102/93OGH19.05.1993

nur: Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. (T3); Beis wie T1; Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373

8 ObA 94/98aOGH16.04.1998

nur T3; Beisatz: Der KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe sieht lediglich in Pkt XIV für den über 30 Minuten hinausreichenden Mehraufwand an Zeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes beziehungsweise zur Rückkehr bei Arbeiten außerhalb des Ortes, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz (Werkstätte) hat, ein Anspruch auf Wegegeld vor. (T4)

9 ObA 109/03zOGH17.03.2004

nur T3; Beis wie T1

8 ObA 36/04hOGH29.04.2004

Auch; nur: Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. (T5); Beisatz: Im Gegensatz zu diesen "Wegzeiten" sind "Reisezeiten" (Dienstreisen) Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen (9 ObA 109/03z mwN). Sowohl für Wegzeiten als auch für Reisezeiten können Regelungen durch den KV getroffen werden. (Hier: KollV für Bauindustrie und Baugewerbe.) (T6)

9 ObA 30/07pOGH05.06.2008

nur T3

8 ObA 60/09wOGH22.10.2009

Vgl

9 ObA 6/09mOGH15.12.2009

nur T3; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß solche Zeiten zu vergüten sind, hängt deshalb in erster Linie von der Vereinbarung der Parteien bzw vom anzuwendenden KollV ab. (T7)

8 ObA 44/17dOGH23.03.2018

Auch; Beisatz: Keine Vergütung nach dem KollV für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe. (T8)

9 ObA 8/18vOGH24.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden mit Firmenfahrzeug und Streckenvorgabe als Arbeitszeit. (T9)

9 ObA 121/19pOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht behauptet, dass bei geteilten Diensten im Zeitraum der Unterbrechung vom Arbeitnehmer Wegzeiten zurückzulegen sind, die nach allgemeinen Kriterien als Arbeitszeit anzusehen sind oder dass der Arbeitnehmer sonst in seiner Möglichkeit, über diese Zeit nach seinem Willen zu verfügen, eingeschränkt ist. Damit ist aber von Arbeitspausen auszugehen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19711005_OGH0002_0040OB00072_7100000_001

Stichworte