OGH 5Nd41/71 (RS0046572)

OGH5Nd41/7122.9.1971

Rechtssatz

Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß § 83 JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.

Normen

JN §49 Abs2 Z5
JN §83

5 Nd 41/71OGH22.09.1971

Veröff: MietSlg 23621

5 Ob 553/77OGH24.05.1977

Vgl; nur: Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. (T1) <br/>Beisatz: Ansprüche des Bestandnehmers gegen den enteigneten Bestandgeber. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 29578

2 Ob 5/01aOGH25.01.2001

nur T1

5 Nc 13/13aOGH20.09.2013

Ähnlich; Beisatz: § 83 Abs 1 JN normiert einen ausschließlichen Gerichtsstand, der auch einen Wahlgerichtsstand ausschließt, nicht aber einen Zwangsgerichtsstand. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19710922_OGH0002_0050ND00041_7100000_001

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