OGH 5Ob165/71 (RS0065463)

OGH5Ob165/717.7.1971

Rechtssatz

Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden.

Normen

KO §105 Abs3
KO §109 Abs1

5 Ob 165/71OGH07.07.1971

Veröff: SZ 44/111 = EvBl 1972/46 S 74

5 Ob 58/73OGH11.04.1973

nur: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. (T1) nur: Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden. (T2)

8 Ob 594/87OGH26.01.1988

Beisatz: Diese für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter steht der Anfechtung der dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1988/102

2 Ob 529/89OGH30.08.1989

Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1989,759

1 Ob 529/91OGH15.05.1991

nur T1; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 64/55 = EvBl 1991/160 S 703 = JBl 1992,53 = ÖBA 1992,484 (Schumacher) = RdW 1991,328

8 Ob 7/92OGH09.07.1992
8 Ob 271/00mOGH11.06.2001

Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T4); Veröff: SZ 74/104

8 Ob 153/03pOGH26.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich. (T5); Beisatz: Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht. (T6)

4 Ob 128/18dOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19710707_OGH0002_0050OB00165_7100000_002

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