OGH 4Ob518/71 (RS0013604)

OGH4Ob518/712.3.1971

Rechtssatz

Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68).

Normen

ABGB §833 D2

4 Ob 518/71OGH02.03.1971

Veröff: MietSlg 23081

6 Ob 119/75OGH20.11.1975

Auch; Beisatz: Das wichtige Interessen berührt werden, muss bereits in erster Instanz vorgebracht werden. (T1); Veröff: MietSlg 27070 (dort mit 8 Ob 119/75 zitiert)

5 Ob 37/92OGH07.04.1992

Auch

5 Ob 174/02bOGH12.09.2002

Auch; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung. Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden. (T2); Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T3)

5 Ob 266/03hOGH24.02.2004

Beisatz: Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift. (T4)

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Auch; Beis wie T2

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T2

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018
6 Ob 160/18zOGH26.09.2018

Beis wie T2

5 Ob 16/21wOGH08.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710302_OGH0002_0040OB00518_7100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)